O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGER- BÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1