3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Dezember 2024 reichte sie Unterlagen nach. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: