10. Der Antrag des Gesuchstellers […] auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege […] wird abgewiesen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. November 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 15. November 2024 fristgerecht Berufung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolge) die Aufhebung resp. Neufassung / Anpassung folgender Dispositiv-Ziffern: " [Dispositiv-Ziffer 3.2.2]: Die Dauer der Ferien mit den Kindern wird auf maximal zwei Wochen pro Stück begrenzt.