1.3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin die Restanz von Fr. 20'750.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu überweisen. -4- 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. […]" Die Verfügung wurde nicht angefochten. 2.7. Ebenfalls am 4. März 2024 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____: " 1. Ergänzend zur superprovisorischen Verfügung vom 10. November 2023 werden […] D._____ und E._____ bis zur Verhandlung unter der alleinigen Obhut der Mutter belassen. […]"