6.4. Das Gericht unterbreitet voraussichtlich im März 2023 unter Berücksichtigung der Informationen gemäss Ziff. 6.1 den Parteien einen Vorschlag betreffend die Unterhaltsregelung bis zum Abschluss der Begutachtung gemäss Ziff. 5.1. Der Vergleichsvorschlag äussert sich auch zur definitiven Unterhaltsregelung ab 1. August 2022." 2.4. Am 27. März 2023 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____ superprovisorisch u.a.: " 3. Der Gesuchsteller wird superprovisorisch verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6.3 der Teilvereinbarung vom 13. Dezember 2022 bis zum definitiven Entscheid weiterzuführen.