2. 2.1. Mit Gesuch vom 5. Oktober 2022 um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahren beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Q._____ u.a., D._____ und E._____ seien unter seine Obhut zu stellen und der Beklagten sei ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 beantragte die Beklagte u.a. die Zuweisung der Obhut über die Kinder an sich, ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den Kläger sowie ab dem 1. August 2022 "einen noch zu beziffernden" Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) sowie monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 11'500.00.