Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.272 ZSU.2025.35 (SF.2022.37) Art. 19 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger (aus früherer Ehe Vater des Kindes C._____, geb. tt.mm. 2006) und die Beklagte heirateten am 27. November 2020. Sie sind die Eltern von D._____ (geb. tt.mm. 2018) und E._____ (geb. tt.mm. 2021). Am 4. August 2022 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Q._____ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das Verfahren wurde mit Entscheid vom 19. De- zember 2022 als durch Klagerückzug durch den Kläger erledigt von der Kontrolle abgeschrieben (OF.2022.56). 2. 2.1. Mit Gesuch vom 5. Oktober 2022 um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahren beantragte der Kläger beim Be- zirksgericht Q._____ u.a., D._____ und E._____ seien unter seine Obhut zu stellen und der Beklagten sei ein begleitetes Besuchsrecht einzuräu- men. 2.2. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 beantragte die Beklagte u.a. die Zuweisung der Obhut über die Kinder an sich, ein gerichtsübliches Be- suchsrecht für den Kläger sowie ab dem 1. August 2022 "einen noch zu beziffernden" Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) sowie monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 11'500.00. 2.3. Am 13. Dezember 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ eine erste Verhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Die dabei unter- zeichnete Teilvereinbarung lautete u.a. wie folgt: " 2. 2.1. […] D._____ […] und E._____ […] seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2.2. Die Eltern betreuen die Kinder zu je 50 %. […] […] 6.3. Der Gesuchsteller zahlt der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder und für sie persönlich für die Monate Januar bis März 2023 einen Betrag von total Fr. 5'000.00 pro Monat. Die Zahlungen haben per Valuta 29. De- zember 2022, 27. Januar 2023 und 24. Februar 2023 zu erfolgen. Diese Zahlungen stellen Akonto-Leistungen dar. -3- 6.4. Das Gericht unterbreitet voraussichtlich im März 2023 unter Berücksichti- gung der Informationen gemäss Ziff. 6.1 den Parteien einen Vorschlag be- treffend die Unterhaltsregelung bis zum Abschluss der Begutachtung ge- mäss Ziff. 5.1. Der Vergleichsvorschlag äussert sich auch zur definitiven Unterhaltsregelung ab 1. August 2022." 2.4. Am 27. März 2023 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____ superpro- visorisch u.a.: " 3. Der Gesuchsteller wird superprovisorisch verpflichtet, die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziff. 6.3 der Teilvereinbarung vom 13. Dezember 2022 bis zum definitiven Entscheid weiterzuführen. Konkret wird der Gesuchsteller superprovisorisch verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder und für sie persönlich monat- lich […] total Fr. 5'000.00 […] zu bezahlen. Diese Zahlungen stellen Akonto-Leistungen dar." 2.5. Am 23. Oktober 2023 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____ auf An- trag der Beklagten: " 1. Dem Gesuchsteller wird superprovisorisch verboten, ohne schriftliche Zu- stimmung der Gesuchsgegnerin über die Liegenschaft an der […] R._____ (GB R._____ Nr. aaa), zu verfügen. 2. Das Grundbuchamt Q._____ wird angewiesen, die Beschränkung der Ver- fügungsbefugnis gemäss Ziff. 1 hiervor im Grundbuch anzumerken." 2.6. Am 4. März 2024 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____ betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege u.a.: " 1. 1.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 30'000.00 für die Verfahren SF.2022.37 zu zah- len. 1.2. An den Betrag gemäss Ziff. 1.1 wird der vom Gesuchsteller für die Ge- suchsgegnerin bezahlte hälftige Anteil für das F._____.-Gutachten von Fr. 9'250.00 angerechnet. 1.3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin die Restanz von Fr. 20'750.00 innert zehn Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu überweisen. -4- 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen. […]" Die Verfügung wurde nicht angefochten. 2.7. Ebenfalls am 4. März 2024 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____: " 1. Ergänzend zur superprovisorischen Verfügung vom 10. November 2023 werden […] D._____ und E._____ bis zur Verhandlung unter der alleinigen Obhut der Mutter belassen. […]" 2.8. Am 14. Mai 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ eine zweite Verhandlung statt. Es wurde den Parteien eine Frist für die Erstattung einer abschliessenden Stellungnahme bis am 28. Juni 2024 gesetzt. 2.9. Am 15. Mai 2024 verfügte der Gerichtspräsident von Q._____ u.a.: " 1. […] D._____ und E._____ bleiben ab Verhandlung und bis auf weiteres superprovisorisch unter die Obhut der Mutter gestellt. […] 5. 5.1. Der Gesuchsteller wird superprovisorisch verpflichtet, die Unterhaltsbei- träge gemäss Ziff. 6.2 und 6.3 der Teilvereinbarung vom 13. Dezember 2022 bis zum definitiven Entscheid weiterzuführen. 5.2. Ziff. 6.2 und 6.3 der Teilvereinbarung vom 13. Dezember 2022 lauten wie folgt: 6.2. Konkret übernimmt der Gesuchsteller weiterhin die Kosten für die Spiel- gruppe, […] und die Krankenkassenprämien für die Kinder. […] 6.3. Konkret wird der Gesuchsteller superprovisorisch verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder und für sie persönlich mo- natlich im Voraus einen Betrag von total Fr. 5'000.00 pro Monat zu be- zahlen. Diese Zahlungen stellen Akonto-Leistungen dar. […]" -5- Gleichzeitig gewährte er der Beklagten mit Wirkung ab dem 14. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. 2.10. Mit Schlussvortrag vom 28. Juni 2024 beantragte die Beklagte (u.a.): " 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, [ihr] an den Unterhalt der […] Töch- ter ab 01.08.2022 [monatlich mindestens je Fr. 3'500.00 zzgl. Kinderzula- gen] zu bezahlen. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an ihren per- sönlichen Unterhalt ab 01.08.2022 monatlich und monatlich vorschüssig Fr. 11'500.00 zu bezahlen. […] 8. 8.1. Es sei dem Gesuchsteller zu verbieten, über die Liegenschaft an […] R._____, Grundstück-Nr. aaa, ohne schriftliche Zustimmung der Gesuchs- gegnerin zu verfügen. 8.2. Die mit Verfügung vom 23.10.2023 superprovisorische Anweisung des Grundbuchamts Q._____ […], die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einzutragen, sei zu bestätigen." 2.11. Am 19. August 2024 wurden die Kinder D._____ und E._____ gerichtlich angehört (act. 671). 2.12. Der Kläger reichte innert Frist keinen Schlussvortrag ein. Am 4. September 2024 teilte er mit, dass er sein rechtliches Gehör noch mittels schriftlicher Stellungnahme wahrnehmen werde. Am 12. September 2024 reichte der Kläger ein ärztliches Zeugnis ein und bat das Gericht darum, mit der Ur- teilsberatung bis Ende der nächsten Woche zuzuwarten, weil die Notwen- digkeit bestehe, sich ein letztes Mal zu äussern. Mit Eingabe vom 24. Sep- tember 2024 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein und beantragte mit weiterer Eingabe vom 2. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege. 2.13. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ u.a.: " 2. […] D._____ […] und E._____ […] werden unter die Obhut der Mutter ge- stellt. -6- […] 3.2.1 [Ferienrecht des Klägers: 5 Wochen pro Kalenderjahr] 3.2.2 Die Dauer der Ferien wird aufgrund des Alters der Kinder auf maximal eine Woche am Stück begrenzt. […] 4. 4.1 4.1.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder D._____ und E._____ monatlich je folgende Beiträge - Fr. 1'440.00 vom 1. August 2022 bis zum 30. September 2022 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 0.00) - Fr. 3'060.00 vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2022 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'622.50) - Fr. 2'390.00 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'622.50) - Fr. 3'060.00 vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'622.50) zuzüglich bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. 4.1.2 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt [von] D._____ ab Januar 2025 monatlich vorschüssig Fr. 3'435.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'755.00) [zzgl. Kinderzulage] zu bezahlen. 4.1.3 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt [von] E._____ ab Januar 2025 monatlich vorschüssig Fr. 3'455.00 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 1'755.00) [zzgl. Kinderzulage] zu bezahlen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge - Fr. 1'915.00 vom 1. August 2022 bis zum 30. September 2022 - Fr. 1'950.00 vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Oktober 2023 - Fr. 1'935.00 vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 - Fr. 1'740.00 ab Januar 2025 zu bezahlen. […] 7. 7.1 In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 23. Oktober 2023 wird dem Gesuchsteller verboten, ohne schriftliche Zustimmung der Gesuchsgegnerin über die Liegenschaft an der […] R._____ (GB R._____ Nr. aaa), zu verfügen. -7- 7.2 Die superprovisorische Anweisung auf Anmerkung im Grundbuch (Be- schränkung der Verfügungsbefugnis) wird bestätigt. […] 10. Der Antrag des Gesuchstellers […] auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege […] wird abgewiesen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. November 2024 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 15. November 2024 fristgerecht Be- rufung. Er beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolge) die Aufhe- bung resp. Neufassung / Anpassung folgender Dispositiv-Ziffern: " [Dispositiv-Ziffer 3.2.2]: Die Dauer der Ferien mit den Kindern wird auf maximal zwei Wochen pro Stück begrenzt. [Dispositiv-Ziffer 4.1.1]: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Kindern ab 1. August 2022 ei- nen Barunterhalt von je CHF 1'440.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar bis zur Volljährigkeit an die Gesuchsgegnerin und jeweils im Voraus; ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. [Dispositiv-Ziffer 4.1.2. und 4.1.3] entsprechend anzupassen [Dispositiv-Ziffer 7.1 und 7.2]: Die mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Oktober 2023 erlas- sene Anmerkung, ohne schriftliche Zustimmung der Gesuchsgegnerin über die Liegenschaft an der […] R._____ (GB R._____, Nr. aaa], wird aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Anmerkung zu löschen. [Dispositiv-Ziffer 10 und 11.2]: [Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Einleitung des Ver- fahrens]." Zudem beantragte der Kläger die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Am 19. Dezember 2024 reichte sie Unterlagen nach. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhaf- ter Ermessensausübung [REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung {ZPO-Komm.}, 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wie- derholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGER- BÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Män- geln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO mög- lich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Of- fizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2, 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheid des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Be- weiswürdigung ist auch im Bereich der Erforschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖH- LER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, Rz. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 2. Vorfragen 2.1. Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte diverse seiner Behauptungen nicht bestritten, Tatsachen selbst nicht behauptet und keine Beweisanträge -9- gestellt habe, und dass die Vorinstanz "ex officio und losgelöst von den Akten" entschieden habe, obwohl betreffend Ehegattenunterhalt die einge- schränkte Untersuchungsmaxime gelte (Berufung, Rz. 12 f., 16, 24 ff., 87, 89), verkennt er zweierlei: Zum einen gilt hinsichtlich des Kinderunterhalts die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu: Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen). Nach dieser hat das Gericht von sich aus tätig zu werden, auch wenn kein Antrag einer Partei vorliegt (BGE 107 II 233). Die Pflicht, den Sachver- halt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.1). Das Gericht hat alle Unterlagen, die sich in den Akten befinden, zu berücksichtigen, unbe- sehen davon, ob sich die Parteien explizit auf diese berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_584/2016 vom 14. Februar 2017 E. 5.3). Zum anderen müssen aufgrund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenun- terhalt Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzei- tig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (BGE 147 III 301 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1; vgl. im Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO das Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4, in: FamPra.ch 1/2025 Nr. 15). Damit durfte die Vorinstanz die hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen gemachten Sachverhaltsfeststellungen auch bezüglich der Frage des Ehegattenunterhalts berücksichtigen. 2.2. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen angefochtenen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist die Streitsache spruchreif. Die Vorinstanz hat alle Begehren der Parteien be- urteilt, und es drängt sich (wie zu zeigen sein wird; E. 3 bis 10 unten) auch keine Vervollständigung des Sachverhalts auf. Mit seinem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Anstel- lung neuer Berechnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufung, Rz. 22 f., 30), ist der Kläger soweit nicht zu hören. 2.3. Rechtliches Gehör Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz begründe das ihm angerechnete Ein- kommen nicht nachvollziehbar. Zu diesem komplexen Thema schreibe sie nur gerade "vier knappe Absätze". Damit sei die Begründungspflicht und so das rechtliche Gehör verletzt (Berufung, Rz. 11 ff. und 48). Die Vorinstanz habe zu Unrecht diverse Unterlagen "offenbar" nicht - 10 - beigezogen (Berufung, Rz. 79) und seine angekündigte Eingabe vom 24. September 2024 (act. 692 ff.) zu Unrecht nicht gehört (Berufung, Rz. 83). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt u.a., dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die ent- scheidwesentlichen Punkte beschränken kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 und 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 3.1). Die betroffene Partei muss in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.3 und 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinw.). Das Recht, sich zu Vorbringen des Gegners sowie hinsichtlich des Beweisergebnisses äus- sern zu können, wird ebenfalls aus dem rechtlichen Gehör abgeleitet (CHE- VALIER/BOOG, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 53 ZPO). Die Begründung des angefochtenen Entscheids entspricht den vorstehend erwähnten Anforderungen an eine Begründung; die Vorinstanz hat darge- legt, weshalb sie dem Kläger das strittige Einkommen angerechnet und ins- besondere die eingereichte Jahresrechnung 2023 als irrelevant erachtet hat (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3; E. 6.1 unten). Dass sie sich nicht (im Detail) zu allen eingereichten Unterlagen (oder zu diesen entgegen den Erwartungen einer Partei) äussert, stellt nicht ohne Weiteres eine Verlet- zung der richterlichen Begründungspflicht dar (BGE 150 III 1 E. 4.5). Wie die Berufungsschrift zeigt, konnte der anwaltlich vertretene Kläger (entge- gen seiner Behauptung) problemlos erfassen, welche Überlegungen die Vorinstanz geleitet haben. Soweit er eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs betreffend die Eingabe vom 24. September 2024 ausmacht, ist eine solche nicht ersichtlich, da sich die Vorinstanz materiell zu dieser Eingabe geäussert hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4.4.2 [es entbehre jegli- cher Grundlage, dass die Beklagte im […]-Bereich monatlich zwischen Fr. 2'000.00 bis Fr. 16'800.00 verdient habe]). Im Übrigen verkennt der Klä- ger, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar- stellt. Es muss ersichtlich sein, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte. Wer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügt, hat deshalb im Rechtsmittel zu begründen, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kanto- nale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 146 III 97 E. 3.4.3 und die Urteile des Bundesgerichts 5A_210/2023 vom 28. September 2023 E. 3.4 und 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2); andernfalls besteht - 11 - ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs kein schützenswer- tes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Der Kläger führte in seiner Berufung nicht aus, inwiefern seine Ausführungen in der Eingabe vom 24. September 2024 (soweit sich die Vorinstanz nicht schon dazu geäussert hat) für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens im Detail hätten erheblich sein sollen. Aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) würde eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ohnehin geheilt (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). 3. Besuchsrecht Ausführungen zur Kritik des Klägers (Berufung, Rz. 9 f.) an der Regelung des Besuchsrechts im angefochtenen Entscheid (E. 4.4.3, Disp.-Ziff. 3.1) erübrigen sich, da der Kläger diesbezüglich ausdrücklich keine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. 4. Ferienregelung 4.1. Vorinstanz / Kläger Der Kläger rügt die von der Vorinstanz angeordnete Ferienregelung, wo- nach die Dauer seiner gemeinsamen Ferien mit den Kindern (fünf Wochen) auf maximal eine Woche am Stück begrenzt wurde (angefochtener Ent- scheid, Disp.-Ziff. 3.2.2 und E. 4.4.4). Er beantragt stattdessen eine maxi- male Feriendauer von zwei Wochen am Stück (Berufung, Rz. 29 ff.). 4.2. Rechtliches Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5). Entspre- chend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mass- gebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinwei- sen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Feb- ruar 2022 E. 5.1). Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Ver- kehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gericht- lichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1). Wie das Bundesgericht greift das Obergericht in pflicht- gemäss ergangene Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung ein. Dies ist dann der Fall, wenn die Erstinstanz grundlos von in Lehre und Recht- sprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichts- punkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Auf- zuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die im - 12 - Ergebnis offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht sind (vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2024.35 E. 2.4.3; Urteil des Bun- desgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.5 und 142 III 617 E. 3.2.5 je mit Hinweisen). 4.3. Würdigung Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 31. Oktober 2023 vom Zentrum für Begutachtung und Therapie F._____., S._____, ein kinder- und jugendpsy- chiatrisches Gutachten erstellt (act. 386 ff.). Von einem solchen darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.2). Das Gutach- ten vom 31. Oktober 2023 ist zumindest in Bezug auf die Frage der maxi- malen Feriendauer des Klägers mit seinen Kindern nicht zu beanstanden. Die Gutachter haben dargelegt, auf welche Erhebungen und Unterlagen sie abgestellt haben (act. 391 ff.), sie haben ihre Erkenntnisse ausführlich und nachvollziehbar begründet und ausdrücklich empfohlen, aufgrund des Al- ters der Kinder solle als zeitliche Obergrenze der Ferien der Kinder mit dem Kläger "ca. eine Woche am Stück festgelegt werden", damit "die Bezie- hungs- und Betreuungskontinuität nicht beeinträchtigt" werde (act. 439). Zusammengefasst ist das Gutachten vollständig, klar und schlüssig, wes- halb in Bezug auf die strittige Anzahl Ferientage am Stück auf dieses ab- zustellen ist. Dies umso mehr, als selbst der Kläger das Gutachten an sich nicht in Frage stellt, sondern einzig dessen Auslegung durch die Vorinstanz beanstandet. Seiner Ansicht nach handle es sich bei der gutachterlichen Empfehlung um eine "soft-Empfehlung", was bereits aus der "ca.-Angabe" hervorgehe. Eine strenge Grenze werde also nicht gezogen. Es werde ent- sprechend auch nicht konkret begründet, weshalb es für die beiden Töchter nicht mehr Ferientage am Stück sein sollen mit dem Kläger. Viel eher werde auf eine allgemeine pauschale Richtlinie abgestützt, ohne jeglichen Bezug zum Fall (Berufung, Rz. 33). Bei der "ca."-Empfehlung der Gutachter han- delt es sich nicht um eine nach Tagen genau bemessene Feriendauer. Die Empfehlung setzt jedoch einen Rahmen von etwa sieben Tagen am Stück, d.h. es umfasst die vom Kläger beantragten 14 Tage nicht mehr. Demge- genüber entspricht die von der Vorinstanz festgelegte Feriendauer am Stück genau der Empfehlung der Gutachter, weshalb sie nicht zu bean- standen ist. Die Begrenzung ist zudem sachlich begründet, führen die Gut- achter doch auf, diese sei aufgrund des Alters der Kinder angezeigt, damit die Beziehungs- und Betreuungskontinuität nicht beeinträchtigt werde. Da- gegen bringt der Kläger keine sachlichen Gründe vor. Auch das Argument, die Kinder seien heute zwei Jahre älter, verfängt nicht. Zwar hat eine der Gutachterinnen anlässlich ihrer vorinstanzlichen Befragung vom 14. Mai 2024 (act. 596) angegeben, Gutachten "gelten höchstens die nächsten 1- 2" Jahre. In Bezug auf die Beschränkung der Feriendauer am Stück ist je- doch nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht substantiiert vorge- bracht, inwiefern sich an der gutachterlichen Empfehlung etwas geändert - 13 - haben sollte. Die Kinder sind mit ihren heute rund sechs (D._____) bzw. knapp dreieinhalb Jahren (E._____) noch immer jung und daher auf die gutachterlich beschriebene Beziehungs- und Betreuungskontinuität ange- wiesen. Letztlich bestätigt der Kläger mit der Aussage, es sei ihm "wenigs- tens dieser Wunsch zu erfüllen" (Berufung, Rz. 38), die gutachterliche Fest- stellung, dass er eigene Interessen nicht zugunsten der Kinder zurückstel- len kann (act. 435). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) und damit auch bei der Regelung der Ferien steht jedoch das Kindswohl im Vordergrund, wobei im konkreten Einzelfall nach gericht- lichem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. E. 4.2 oben). Indem die Vo- rinstanz in zulässiger Weise auf das Gutachten abgestellt und im Rahmen der gutachterlichen Empfehlung die Feriendauer auf maximal eine Woche am Stück begrenzt hat, übte sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Die Be- rufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Unterhalt 5.1. Vorgehen Vorinstanz Die Vorinstanz hat ihren Entscheid im Unterhaltspunkt, der diesbezüglich in die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 mündete (Kinderunterhalt [4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3], Ehegattenunterhalt [5]), detailliert begründet (angefochtener Ent- scheid, E. 5 – 7). Sie ermittelte den Unterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (E. 5.4 unten). Zunächst berechnete die Vorinstanz den Barbedarf von D._____ und E._____ nach Abzug der Kinderzulagen (Fr. 200.00) wie folgt: je Fr. 500.00 vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022, Fr. 300.00 vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 und Fr. 500.00 vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (jeweils inkl. Steueranteile von je Fr. 50.00 pro Kind). Ab dem 1. Januar 2025 wurde er für D._____ auf Fr. 820.00 und für E._____ auf Fr. 840.00 festgesetzt (jeweils inkl. Steueranteile von je Fr. 150.00 pro Kind) (angefochtener Entscheid, E. 6.3.4). "Pro memoria" wurde festgehalten, welche (später vor der Überschussver- teilung abzuziehenden) Kinderkosten der Kläger direkt bezahlt habe (an- gefochtener Entscheid, E. 6.2.5): - 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022: D._____ Fr. 300.00 (Gesundheitskosten Fr. 170.00, Drittbetreuungskosten Fr. 130.00), E._____ Fr. 100.00 (Gesundheitskos- ten). - 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023: D._____ Fr. 500.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Gesundheitskosten Fr. 170.00, Drittbetreuungskosten Fr. 130.00), E._____ Fr. 300.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Gesundheitskosten Fr. 100.00). - 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024: D._____ Fr. 210.00 (Gesundheitskosten), E._____ Fr. 230.00 (Gesundheitskosten Fr. 100.00, Drittbetreuungskosten Fr. 130.00). Dann wurden die "familienrechtlichen Grundbedarfe der Parteien" ermittelt (angefochtener Entscheid, E. 6.3): - 14 - In CHF 01.08.22 bis 01.05.23 bis 01.01.24 bis 01.04.24 bis Ab 01.01.25 30.04.23 31.12.23 31.03.24 31.12.24 Kläger (1) 3'391.10 3'451.10 3'480.00 Beklagte 3'503.85 (2) 3'022.35 (2) 3'227.70 (2) 3'246.70 (2) 3'509.00 (3) (1) U.a. inkl. Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'100.00, Mobilität Fr. 80.00, Ver- sicherungs- und Telekommunikationspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 410.00 (2) U.a. inkl. Mobilität Fr. 80.00, Versicherungs- und Telekommunikationspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 215.00 (3) U.a. inkl. Steuern Fr. 335.00 Weiter wurden die Einkommen der Parteien festgelegt: Beim Kläger auf Fr. 13'850.00 und bei der Beklagten auf Fr. 6'820.00 (bis 30. September 2022) resp. Fr. 0.00 (ab 1. Oktober 2022) (angefochtener Entscheid, E. 6.4). Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultierten beim Kläger Überschüsse von Fr. 10'458.90 (bis 31. Dezember 2023), Fr. 10'398.90 (1. Januar bis 31. Dezember 2024) und Fr. 10'370.00 (ab 1. Januar 2025); bei der Beklagten ergaben sich bis 30. September 2022 ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'316.15 und ab 1. Oktober 2022 Man- kos von Fr. 3'503.85 (bis 30. April 2023), Fr. 3'022.35 (1. Mai bis 31. De- zember 2023), Fr. 3'227.70 (1. Januar 2024 bis 31. März 2024), Fr. 3'246.70 (1. April bis 31. Dezember 2024) und Fr. 3'509.00 (ab 1. Ja- nuar 2025). Die Unterdeckung des Bedarfs der Beklagten sei betreuungs- bedingt, weshalb ihr Manko Betreuungsunterhalt der Kinder darstelle. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 resultierte ein durchschnittlicher Betreuungsunterhalt von Fr. 3'245.00 und ab 1. Januar 2025 von Fr. 3'510.00. Der Betreuungsunterhalt sei den Kindern je hälftig zuzuwei- sen (angefochtener Entscheid, E. 6.5). Die Überschüsse wurden nach "grossen und kleinen Köpfen" aufgeteilt. Der Überschussanteil (nur) der Kinder (33 %) wurde bis zum 31. Dezember 2024 (und damit für alle Phasen) "gleich […] bemessen" (da die leichten Veränderungen in der Existenzminimumberechnung keine Veränderungen im Überschussanteil rechtfertigten). Dies ergab einen Überschussanteil von pro Kind Fr. 940.00 ([Überschuss Kläger ab 1. Januar 2024 Fr. 10'400.00 – Betreuungsunterhalt Fr. 3'245.00 – Barbedarf Kinder Fr. 1'440.00 ab 1. November 2023] x 33 % / 2), was angemessen sei. Ab 1. Januar 2025 ergab sich ein Überschussanteil von pro Kind Fr. 860.00 ([Fr. 10'370.00 – Fr. 3'510.00 – Fr. 1'660.00] x 33 % / 2) (angefochtener Entscheid, E. 6.6). Als nächstes ermittelte die Vorinstanz den gebührenden (vom Kläger zu bezahlenden) Unterhalt der Kinder (Barunterhalt [Barbedarf plus Über- schussanteil] + allfälliger Betreuungsunterhalt) auf folgende Beträge (ange- fochtener Entscheid, E. 6.7): - 15 - - D._____ und E._____, je Fr. 1'440.00 vom 1. August 2022 bis 30. Sep- tember 2022 (Barbedarf Fr. 500.00 + Überschuss Fr. 940.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) - D._____ und E._____, je Fr. 3'060.00 vom 1. Oktober 2022 bis 31. Ok- tober 2022 (Barbedarf Fr. 500.00 + Überschuss Fr. 940.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'622.50) - D._____ und E._____, je Fr. 2'390.00 vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 (Barbedarf Fr. 300.00 + Überschuss Fr. 470.00 [wegen Betreu- ungsverhältnis 50:50] + Betreuungsunterhalt Fr. 1'622.50 [auf einen Abzug aufgrund der alternierenden Obhut und gleichzeitiger Erhöhung des persönlichen Unterhalts werde verzichtet]) - D._____ und E._____, je Fr. 3'060.00 vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Barbedarf Fr. 500.00 + Überschuss Fr. 940.00 + Betreuungs- unterhalt Fr. 1'622.50) - D._____, Fr. 3'435.00 ab 1. Januar 2025 (Barbedarf Fr. 820.00 + Überschuss Fr. 860.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'755.00) - E._____, Fr. 3'455.00 ab 1. Januar 2025 (Barbedarf Fr. 840.00 + Überschuss Fr. 860.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'755.00) Schliesslich legte die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt fest ([Überschuss – Kinderunterhalt] / 2). Vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2024 ging sie von einem Durchschnittsüberschuss des Klägers von Fr. 10'430.00 aus. Dies ergab folgenden persönlichen (gerundeten) Unterhalt der Beklagten (angefochtener Entscheid, E. 6.7): - 1. August 2022 bis 30. September 2022 Fr. 1'915.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'430.00 + Überschuss Beklagte Fr. 3'315.00 – Kinderunter- halt an Beklagte Fr. 2'880.00 – selbstgetragene Kinderkosten Fr. 400.00] / 2; abzgl. Überschuss Beklagte Fr. 3'315.00) - 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 1'950.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'430.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'120.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 400.00] / 2) - 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 Fr. 1'950.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'430.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 4'780.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 800.00 – Überschussanteil Kinder beim Kläger Fr. 940.00] / 2) - 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 Fr. 1'935.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'430.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'120.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 440.00] / 2) - 16 - - Ab 1. Januar 2025 Fr. 1'740.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'370.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'890.00] / 2) 5.2. Rechtsbegehren / Bezifferung Wie die Eingabe an die erste Instanz (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) muss auch die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.3). Der Berufung muss nicht nur entnommen werden können, dass und wes- halb der Berufungskläger einen Entscheid anficht (vgl. E. 1 oben), sondern auch, inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind dabei zu beziffern. Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offi- zialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) im Bereich des Kinderunterhaltes nichts. Im Berufungsverfahren sind daher nicht nur für den Ehegattenunterhalt, sondern auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den Anfor- derungen an die Bezifferung genügen müssen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5.1 und 4.5.4). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist dies- bezüglich auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungs- kläger eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) einzuräumen wäre. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann ausnahms- weise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 bis 4.4, E. 6.2). In Bezug auf den Ehegattenunterhalt stellt der Kläger in seiner Berufung zwar keinen (bezifferten) Antrag (Berufung, S. 2 f.; Prozessgeschichte Ziff. 3.1). In der Begründung (Rz. 89) hält er allerdings fest, dass "der An- trag auf Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen resp. Ehegat- tenunterhaltsbeiträge abzuweisen" sei resp. "für einen persönlichen Unter- halt verbleibt somit kein Raum" (Rz. 124). Damit stellt er nach Treu und Glauben sinngemäss den Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten sei auf Fr. 0.00 zu reduzieren, so dass das Bezifferungserforder- nis auch diesbezüglich als erfüllt anzusehen ist. Auf die Berufung des Klägers ist damit (nachdem auch die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen [Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse, Art. 311 Abs. 1 ZPO] gegeben sind) sowohl bezüglich Kinder- als auch (was die Beklagte verkennt [Berufungsantwort, S. 34]) bezüglich Ehegat- tenunterhalt einzutreten. 5.3. Streitpunkte im Berufungsverfahren Strittig sind folgende Punkte der Unterhaltsberechnung: a) Einkommen des Klägers (E. 6 unten) b) Einkommen der Beklagten (E. 7 unten) c) Familienrechtliches Existenzminimum des Klägers (E. 8 unten) - 17 - d) Familienrechtliches Existenzminimum der Beklagten (E. 9 unten) 5.4. Methode Sowohl der Kindes- wie auch der Ehegattenunterhalt ist mit der zweistufig- konkreten Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zu ermit- teln (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Die vorhandenen Ressourcen werden auf die beteilig- ten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Rei- henfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise ver- teilt wird. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Un- terhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwin- gend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Über- schussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7 und 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2). Der Über- schuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei aber - "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" - sämt- liche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.1, 7.3 und 7.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3, in: FamPra.ch 1/2025 Nr. 2). 6. Einkommen Kläger 6.1. Vorinstanz Zum dem Kläger angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (ange- fochtener Entscheid, E. 6.4.3): Der Kläger sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH gewesen, die er am 17. August 2016 (nachdem bzw. kurz bevor über die Vorgängerfirma H._____ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei) gegründet habe. Zweck der Gesellschaft seien […] gewesen. Sie habe Zweigniederlassungen errichten, sich an an- deren Unternehmen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern können. Über die G._____ GmbH sei mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom am 7. Juni 2024 mit Wirkung ab dem 7. Juni 2024, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger habe bereits am 25. April 2024 neu die I._____ GmbH gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Die Firma be- zwecke […]. Die Gesellschaft könne dabei Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, - 18 - die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stünden. Die Gesellschaft könne im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie könne auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Toch- tergesellschaften und Dritte eingehen. Zum Einkommen des Klägers bei der G._____ GmbH lägen folgende Un- terlagen vor: Lohnausweis 2020 (Januar bis Dezember) brutto Fr. 124'800.00 Lohnausweis 2021 (Januar bis Dezember) brutto Fr. 152'656.00 Lohnausweis 2022 (Januar bis November) brutto Fr. 178'800.00 Lohnausweis 2023 (Januar bis Dezember) brutto Fr. 112'000.00 Für das Jahr 2024 lägen folgende Lohnabrechnungen der I._____ GmbH für den Kläger vor: Mai 2024 brutto Fr. 10'000.00 Juni 2024 brutto Fr. 10'000.00 Juli 2024 brutto Fr. 10'000.00 August 2024 brutto Fr. 10'000.00 Mai 2024 brutto Fr. 8'500.00 Der Kläger gebe nur zögerlich, unter Druck und unvollständig Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse. Es gebe keinen erkennbaren Grund, wieso z.B. der Lohnausweis 2022 nur für Januar bis November erstellt worden sei. Nachdem sich die Parteien am 1. August 2022 getrennt hätten, sei das Einkommen im Jahr 2023 plötzlich rapide gesunken. Der Grund dafür in einem rufschädigenden Verhalten der Beklagten zu sehen, sei zu einfach. Über die Lohnauszahlungen der G._____ GmbH ab Januar 2024 sei nichts bekannt. Der Kläger gebe an, als Freelancer tätig gewesen zu sein. Aber auch ein Freelancer habe Belege zum Einkommen. Über die G._____ GmbH sei am 7. Juni 2024 der Konkurs eröffnet worden. Die neue I._____ GmbH heisse fast identisch und sei im gleichen Bereich tätig. Der Kläger habe sich bereits im Mai 2024 mit der neuen Unterneh- mung den Lohn in zwei Tranchen auszahlen können (1x Fr. 10'000.00 brutto und 1x Fr. 8'500.00 brutto). Der Erfolg scheine ihm Recht zu geben, wenn er mit der neuen Unternehmung, die einen sehr grossen Wiederer- kennungswert mit der alten habe und sich im selben Geschäftsumfeld be- wege, so kurz nach Start ein ähnlich hohes Einkommen wie 2022 erzielen könne. Es sei von einem nach wie vor intakten und lukrativen Geschäfts- umfeld auszugehen. - 19 - Der Kläger habe im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis (für Januar bis No- vember) Fr. 154'178.00 netto verdient. Da unklar sei, wieso der Dezember auf dem Lohnausweis fehle, sei im Dezember vom gleichen Lohn auszu- gehen. So resultiere ein monatlicher Nettolohn (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 13'415.00 ([Fr. 154'178.00 / 11 x 12] abzgl. Fr. 600.00). Für die plötzli- che massive Einkommensreduktion im Januar 2023 gebe es keinen Grund. Zuvor habe die G._____ GmbH auch der Beklagten einen beachtlichen Lohn ausbezahlt. Die Trennung und der so geschuldete Unterhalt machten keine Einkommensreduktion notwendig. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor denselben Lohn wie im Jahr 2022 erzielen könne. Seine eingereichten Unterlagen (Darlehensvertrag zur Geschäftsgrün- dung, Lohnabrechnungen) zeigten kein anderes Bild. Es sei weiterhin von einem (allenfalls hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 13'415.00 auszugehen. Aus der Steuererklärung 2022 seien Mietzinseinnahmen ersichtlich: Fr. 1'500.00 (Strom 50 %), Fr. 7'500.00 (Büro), Fr. 3'840.00 (Parkplatz / Garage). Damit kämen monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 435.00 hinzu (Wohnkosten Fr. 18'093.55 minus Mietzinseinnahmen Fr. 12'840.00 / 12). Das ergäbe ein anrechenbares Nettoeinkommen von Fr. 13'850.00. 6.2. Kläger Der Kläger bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz rechne ihm ein "re- alitätsfremdes (rückwirkendes) hypothetisches Einkommen" an. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht (was zu- recht nicht thematisiert worden sei) dürfe ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn dies rückgängig gemacht werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Ihm könne auch zukünftig kein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (Berufung, Rz. 11 ff.). Die Vorinstanz stelle die I._____ GmbH zu Unrecht faktisch mit der G._____ GmbH gleich. Bereits aus dem jeweiligen Gesellschaftszweck ergäbe sich ein "fundamentaler Unterschied". Anders als die G._____ GmbH be- schränke sich die J._____ GmbH auf "[…]", ein Einmann-Job. Für die Be- rechnung des Einkommens im Jahr 2023 sei auf die Buchhaltung abzustel- len (Berufung, Rz. 41 ff.). Dass der Lohnausweis 2022 nur bis November gehe, sei ein "Ausstellungsfehler" (Berufung, Rz. 55). Die Vorinstanz schliesse aus dem Erfolg mit der alten Unternehmung in der Vergangenheit zu Unrecht auf künftigen Erfolg mit der neuen Unternehmung, womit sie das Recht willkürlich anwende und den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig erstelle (Berufung, Rz. 65). Aus den mit der Berufung einge- reichten Lohnabrechnungen von Mai bis November 2024 der J._____ GmbH und seinen Kontoauszügen 2024 ergebe sich ein Einkommen von Fr. 8'476.52 (Ausnahme Oktober: Fr. 11'366.70). Von Januar 2023 bis Juli 2023 habe er netto Fr. 14'000.00 und von August 2023 bis April 2024 nichts verdient (Berufung, Rz. 71 ff.). - 20 - 6.3. Beweis und Mitwirkungspflicht Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei (wie vorliegend) der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelas- teten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsob- liegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot er- folgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mit- wirkungspflicht des Unterhaltsschuldners (JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 295 und 299). Er ist verpflich- tet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien bei der Beweiserhebung mitwirken; Urkunden sind herauszugeben (lit. b). Ver- weigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. liegen keine Weigerungsgründe i.S.v. Art. 163 ZPO vor, berücksichtigt dies das Gericht bei der (freien) Beweiswürdigung (Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Unter- suchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nach- teil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Be- streitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachver- haltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime (E. 1 oben) obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzule- gen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Kläger bringt vor, er habe allen Editionsbegehren Folge geleistet (Be- rufung, Rz. 17). Die Beklagte verneint dies zurecht (Berufungsantwort, S. 7 f.): Mit Verfügung vom 9. November 2022 war der Kläger aufgefordert worden, Unterlagen zu seinem Einkommen und Bedarf einzureichen (act. 61 f.). Die Vorinstanz stellte dann mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 fest, dass der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagiert habe; es wurde ihm die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 25'000.00 in Aussicht gestellt, falls er die Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zur Verhandlung einreiche (act. 139). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 reichte der Kläger zu seiner finanziellen Situation nur die Lohnabrechnungen Januar bis November 2022 ein (Beilage 21). Mit Verfügung betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechts- pflege vom 4. März 2024 (E. 2.2) hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Kläger nicht mehr zu seiner Leistungsfähigkeit und zu seinem Vermögen geäussert habe (act. 540). Sie forderte ihn gleichentags mit separater - 21 - Verfügung erneut auf, diverse Unterlagen zu seinem Einkommen und sei- nem Bedarf einzureichen, namentlich die Lohnausweise 2019, 2020, 2022 sowie 2023, die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2024, Unterlagen zu seinen aktuellen Vermögenswerten, insb. aktuelle Kontoauszüge, und die aktuellste Steuerveranlagung (act. 555). Diese Frist wurde mit Verfü- gung vom 8. April 2024 bis 26. April 2024 erstreckt (act. 574). Innert er- streckter Frist reichte der Kläger keine Unterlagen ein. An der Verhandlung vom 14. Mai 2024 reichte er diverse Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgs- rechnungen ein. Entgegen der vorinstanzlichen Aufforderung hat der Klä- ger im vorinstanzlichen Verfahren keine Kontoauszüge eingereicht. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelas- tete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 6.4. Hypothetisches Einkommen Ob dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da er sein Einkommen – wie die Beklagte vorbringt – in Schädigungsabsicht verrin- gert hat, kann offen bleiben: Zum einen ging die Vorinstanz nicht von einem hypothetischen, sondern von einem tatsächlich erzielten Einkommen des Klägers im vorliegend relevanten Zeitraum ab dem 1. August 2022 aus. Zum anderen ist die Rechtsprechung, wonach hypothetische Einkünfte erst für die Zukunft (Urteil des Bundesgerichts 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3) resp. – wegen der regelmässig erforderlichen Umstellung der Lebensverhältnisse – erst nach einer angemessenen (BGE 129 III 417 E. 2.2), nach der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Um- stellungsfrist zu laufen beginnenden Frist angerechnet werden dürfen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.3), nur dann anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Ehegatte hingegen – wie vorliegend der Kläger – bereits voll erwerbs- tätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht Stehende tun und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Ansonsten muss sie sich ihren frühe- ren Verdienst anrechnen lassen, wenn sie nicht nachweist, alles unternom- men zu haben, um an ihrer bisherigen Einkommenssituation anknüpfen zu können. Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden. Unter diesen Umständen muss das Gericht auch nicht prüfen, ob von dieser Person vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübt, oder ob sie tatsächlich die Möglichkeit hat, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März - 22 - 2021 E. 3.1.2 und 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit weiteren Hin- weisen; vgl. auch: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4). Der Kläger ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass an die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhalts- pflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anfor- derungen zu stellen sind und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen bzw. deren Abänderbarkeit unbe- achtlich bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Feb- ruar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Mehrmonatige Ferien ohne Verdienst dürfen damit nicht zu Lasten des Kinderunterhalts gehen. 6.5. Einkommen eines Inhabers einer GmbH 6.5.1. Grundsatz Ein Ehegatte, der – wie unstrittig der Kläger als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der G._____ GmbH im vorlie- gend relevanten Zeitraum (ab 1. August 2022) bis zu deren Konkurs, und der I._____ GmbH ab 25. April 2024 (E. 6.1 oben) – eine Gesellschaft be- herrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der im Un- ternehmen verbleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berück- sichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 6.1.4.1). Als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsge- winn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Be- stimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu errei- chen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel der letzten drei) Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder beson- ders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht blei- ben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insb. durch Auf- rechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1). Auf ein Durch- schnittseinkommen ist allerdings nur hinsichtlich des zukünftig zu erwarten- den Einkommens, d.h. für eine Einkommensprognose, abzustellen; für die Vergangenheit ist vom effektiv (im für die Unterhaltsberechnung relevanten Zeitraum) erzielten (allenfalls mittels Aufrechnungen korrigierten) - 23 - Einkommen (Effektivitätsgrundsatz) auszugehen (vgl. Entscheid des Ober- gerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.1). 6.5.2. Ausnahmen Im Eheschutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätz- lich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt werden (MAIER/VET- TERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann nun aber (auf steuerrecht- lich oft noch tolerierte Weise) durch Abschreibungen, Rückstellungen, Pe- riodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständi- ges Verbuchen, verdeckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Ge- genleistung usw. manipuliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2). Diese widerspiegeln die effektiv vom Unternehmen bezogenen geldwerten Leistungen und kön- nen gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahrs aufge- fasst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4 und 5A_24/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1; vgl. auch BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 75 zu Art. 163 ZGB). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorge- nommen werden. Bei Fehlen von (schlüssigen) Buchhaltungsunterlagen muss eine Schätzung anhand von Vergleichs- bzw. Durchschnittszahlen der Vorjahre vorgenommen werden (vgl. MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB). 6.6. Würdigung 6.6.1. Unternehmen des Klägers Die H._____ GmbH mit Sitz an der […] in R._____ war am 22. November 2012 ins Handelsregister eingetragen worden; der Kläger war zuletzt einzi- ger Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 6. Februar 2017 wurde über diese GmbH der Konkurs eröffnet (Beilage 80 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Juni 2024 [Handelsregisterauszug H._____ GmbH]) und am 22. August 2016 die G._____ GmbH (mit identischem Sitz) mit dem Kläger als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer ins Handelsregister einge- tragen. Über diese GmbH wurde am 7. Juni 2024 der Konkurs eröffnet (Bei- lage 79 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Juni 2024 [Handelsregisteraus- zug G._____ GmbH]) und am 6. Mai 2024 die I._____ GmbH (wiederum mit identischem Sitz) ins Handelsregister eingetragen, mit dem Kläger als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer (Beilage 81 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Juni 2024 [Handelsregisterauszug I._____ GmbH]). Alle drei GmbHs hatten dabei mehr oder weniger denselben Gesellschafts- zweck. Dass die neue I._____ GmbH einen sehr grossen Wiedererken- nungswert mit der früheren G._____ GmbH hat (fast identische Firma, iden- tischer Sitz, gleicher Gesellschafter/Geschäftsführer), bestreitet der Kläger nicht. Die Zwecke der beiden GmbHs sind im Wesentlichen identisch. - 24 - Beide Unternehmungen sind im Bereich […] tätig bzw. tätig gewesen (vgl. E. 6.1 oben). Die Beklagte bringt zurecht vor (Berufungsantwort, S. 16), dass es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Kläger zukünftig nur noch beratend tätig sein oder Subunternehmer mit dem Bau von Anla- gen beauftragen will, statt diese Arbeiten durch Angestellte selbst vorzu- nehmen. Deshalb ist selbst im Lichte der geringfügigen Änderung des Dienstleistungsangebots nicht ersichtlich, weshalb der Kläger von seinen bisherigen Kontakten nicht weiterhin sollte profitieren und mit der I._____ GmbH grundsätzlich nicht den gleichen Lohn wie mit der G._____ GmbH erzielen können. 6.6.2. Ungereimtheiten Unterlagen ab 2023 Für die Ermittlung des Einkommens des Klägers kann weder auf die von ihm selbst erstellten Lohnabrechnungen der I._____ GmbH für die Monate Mai bis November 2024 noch auf die eingereichten (offensichtlich unvoll- ständigen) Kontoauszüge (Berufungsbeilagen 2 bis 4) abgestellt werden. Dasselbe gilt für den Lohnausweis 2023 und den Jahresabschluss 2023 (Beilagen 46 und 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024), zumal es in Bezug auf diese Unterlagen Ungereimtheiten gibt: Während in der Erfolgsrechnung 2023 ein Lohnaufwand von Fr. 222'692.85 verbucht ist (Beilage 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024), sind auf dem Lohnausweis 2023 des Klägers Fr. 112'000.00 brutto vermerkt (Beilage 46 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024). Dies könnte grundsätzlich ein Indiz dafür darstellen, dass die G._____ GmbH noch weitere Angestellte gehabt hat. Dagegen spricht allerdings, dass auf dem als Berufungsbeilage 6 (erstmals) eingereichten Kontoauszug der G._____ GmbH vom 1. August 2023 bis 11. Oktober 2024 abgesehen von den Überweisungen an den Klä- ger keine weiteren Lohnzahlungen ersichtlich sind. Es ist daher davon aus- zugehen, dass der Kläger (zumindest) ab 1. August 2023 der einzige An- gestellte der GmbH war. Selbst der Kläger führte aus, dass im Jahr 2023 "der allergrösste Teil" des Lohnaufwands an ihn ausbezahlt worden sei (Berufung, Rz. 79). "Der allergrösste Teil" von Fr. 222'692.85 ist dabei si- cherlich deutlich mehr als der im Lohnausweis ausgewiesene Bruttolohn von Fr. 112'000.00. Weiter weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Höhe der im Jahresabschluss ausgewiesenen Reisespesen (Fr. 24'359.24) und der Umstand, dass sich auf dem Lohnausweis 2023 des Klägers keine Angaben zu Spesen finden, Fragen aufwerfen (Berufungsantwort, S. 19; Beilagen 46 und 48B zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024). Unklar ist auch, weshalb im Jahr 2022 keine Abschreibungen getätigt worden sind, im Jahr 2023 aber solche von Fr. 27'025.00. Eine weitere Ungereimtheit findet sich darin, dass die G._____ GmbH gemäss dem Kläger nur über ein einziges Konto verfügt haben soll, sich aus dem Kontoauszug (Berufungs- beilage 6 [S. 10, Buchung vom 30. Oktober 2023, Übertrag von Fr. 5'100.00]) allerdings ergibt, dass (jedenfalls) noch ein weiteres Konto der G._____ GmbH bestanden haben muss. Weiter drängt sich die Vermu- tung auf, dass auch die I._____ GmbH über (mindestens) ein weiteres - 25 - Konto verfügt, zumal auf dem Kontoauszug unter dem Datum vom 27. Mai 2024 eine Gutschrift der I._____ GmbH von Fr. 19'800.97 vermerkt ist (vgl. Berufungsbeilage 2). Ins Auge stechen auch die regelmässigen und un- kommentiert gebliebenen Zahlungen vom Konto der G._____ GmbH im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 11. Oktober 2024 (Berufungsbeilage 6) an die neue Partnerin des Klägers (K._____) von insgesamt Fr. 14'458.89 (20. September 2023, 19. Oktober 2023, 17. November 2023, 18. Dezem- ber 2023, 17. Januar 2024, 2. und 19. Februar 2024, 11. und 26. März 2024, 11. April 2024) und vom Konto der I._____ GmbH im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 11. Oktober 2024 (Berufungsbeilage 2) an K._____ von insgesamt Fr. 16'439.82 (17. Juni 2024, 17. Juli 2024, 16. August 2024, 17. September 2024, 8. und 25. Oktober 2024, 6. November 2024) sowie an seine Schwester L._____ von insgesamt Fr. 13'500.00 (29. Mai 2024, 1. und 30. Juli 2024, 25. Oktober 2024). 6.6.3. Fehlende Plausibilität eines schlechten Geschäftsgangs Der Kläger behauptet einen schlechten Geschäftsgang, der angeblich zum Konkurs der G._____ GmbH geführt haben soll (vgl. Berufung, Rz. 77 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben allerdings vage und erschei- nen nicht glaubhaft. Im Wesentlichen führte er aus, es könne zu Liquiditäts- engpässen kommen, wenn eine grosse Kundin nicht bezahle (vgl. Beru- fung, Rz. 45), ohne dies näher zu substantiieren oder zu belegen. Für den Einkommenseinbruch im Jahr 2023 nach der Trennung der Parteien per 1. August 2022 vermochte er jedenfalls keinen plausiblen Grund zu benen- nen. Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach das von ihm genannte "rufschädigende Verhalten der Beklagten" nicht als Begründung tauge, hat sich der Kläger ohnehin auch nicht auseinandergesetzt, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen (E. 1 oben). 6.6.4. Lohnzahlungen der G._____ GmbH ab Januar 2024 Zu Lohnzahlungen der G._____ GmbH ab Januar 2024 (E. 6.6.1 oben), schweigt der Kläger. Auch hierzu erübrigen sich weitere Ausführungen, da sich der Kläger zur Feststellung der Vorinstanz, dass auch ein Freelancer Belege zum Einkommen habe (E. 6.1 oben), nicht äussert (E. 1 oben). 6.6.5. Fehlende Angaben des Klägers zur M._____ Der Kläger hat bei der M._____ als […] gearbeitet (Beilage 78 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Juni 2024 [Ausdruck der Homepage der M._____ vom 21. Juni 2024]). Zu dieser Tätigkeit äussert er sich nicht, obwohl laut Kontoauszug am 24. Mai 2024, 27. Juni 2024 und 25. Juli 2024 Zahlungen der M._____ von Fr. 17'296.00, Fr. 19'040.20 und Fr. 19'000.00 an ihn resp. auf das (dokumentierte) Konto der I._____ GmbH erfolgt sind (Beru- fungsbeilage 2). Es ist unklar, wie lange der Kläger bei der M._____ gear- beitet hat oder ob er immer noch (in welcher Funktion) dort arbeitet, wie hoch sein Lohn war bzw. noch ist und weshalb er allenfalls dort nicht weiter - 26 - arbeiten kann. Auch hier verletzt der beweisbelastete Kläger seine ihm ob- liegende Mitwirkungspflicht (E. 6.3 oben). 6.6.6. Keine Bemühungen Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Kläger seit 2023 und auch in Zukunft nicht weniger verdient hat bzw. verdienen wird als noch im Jahr 2022 oder mindestens bei gutem Willen nach wie vor dasselbe Einkommen erzielen könnte. Der Kläger behauptet und beweist nicht, dass er sich mit voller Kraft, aber erfolglos darum bemüht hätte, sein Einkommen aus dem Jahr 2022 wieder zu erzielen (vgl. E. 6.4 oben). Vielmehr unternahm er stattdessen Ende 2023/Anfang 2024 mit seiner neuen Partnerin eine rund viermonatige Reise nach T._____ und U._____, woraus schon die Vorinstanz zurecht geschlossen hat, dass der Kläger über mehr finanzielle Mittel verfügt, als er glauben machen will. Seine Behauptung, die Reise sei preiswert gewesen, vermochte er mit Blick auf das eingereichte Reisepro- gramm (mit diversen Flügen, über 120 Übernachtungen und etlichen Ex- kursion zu Lande, zu Wasser und in der Luft) nicht zu plausibilieren (vgl. Beilagen 38 f. zur Eingabe des Klägers vom 28. Juli 2023). 6.6.7. Einkommen 2022 Gemäss Lohnausweis 2022 und definitiver Steuerveranlagung 2022 (vgl. Beilagen 41 und 42 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024) erzielte der Kläger von Januar bis November 2022 ein Nettoeinkommen von Fr. 154'178.00. Dass es sich beim (nur) bis "30.11.2022" ausgestellten Lohnausweis 2022 um einen "lapidaren Ausstellungsfehler" gehandelt ha- ben soll, erschöpft sich in einer schlichten Behauptung des Klägers. Insbe- sondere blieb er eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum er sich nebst dem Monat (Dezember statt November) auch noch mit dem Tag (31. statt 30.) vertan haben soll. Mit der Vorinstanz ist deshalb das im Lohn- ausweis 2022 dokumentierte Nettojahreseinkommen auf zwölf Monate hochzurechnen, woraus das im angefochtenen Entscheid ermittelte Mo- natsnettoeinkommen von Fr. 13'415.00 ([Fr. 154'178.00 / 11] abzgl. Fr. 600.00) resultiert, welches dem Kläger anzurechnen ist. 6.6.8. Unstrittige Mietzinseinnahmen Die monatlichen Nettoeinkünfte aus Mietzinseinnahmen von Fr. 435.00 (E. 6.1 oben) hat der Kläger nicht substantiiert bestritten (E. 6.2 oben). 6.6.9. Fazit Zusammengefasst ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwen- dung noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung (E.1 oben) vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen ihres in Unterhaltssachen weiten richterlichen Ermes- sens (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) davon ausgegangen ist, der Kläger erziele effektive, monatliche Nettoeinkünfte von insgesamt Fr. 13'850.00. Eine Übergangsfrist war ihm nicht einzuräumen (vgl. E. 6.4 oben). - 27 - 7. Einkommen Beklagte 7.1. Vorinstanz / Parteien Der Beklagten rechnete die Vorinstanz unter Hinweis auf das Schulstufen- modell kein (hypothetisches) Einkommen an (angefochtener Entscheid, E. 6.4.4). E._____ komme voraussichtlich erst im August 2026 in den Kin- dergarten. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte verdiene im […]-Be- reich monatlich Fr. 2'000.00 bis Fr. 16'800.00, entbehre jeglicher Grund- lage. Das Gutachten, auf das er sich stütze, sei den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2023 zugestellt worden. Der Kläger habe sich am 29. Februar 2024 dazu geäussert. Er habe aber keine Beweisanträge ge- stellt, auch nicht an der Verhandlung vom 14. Mai 2024. Die Frist für die abschliessende Stellungnahme habe er verpasst; mit seinen Beweisanträ- gen vom 24. September 2024 zu einem allfälligen Einkommen der Beklag- ten im […]-Bereich sei er nicht zu hören. Der Kläger will der Beklagten ein hypothetisches Einkommen (Fr. 7'800.00) anrechnen (vgl. schon act. 147 f.). Die Vorinstanz habe nichts abgeklärt und nicht begründet, weshalb die Beklagte nicht (wie nach der Geburt) 80 % arbeiten und was sie so verdienen könnte (Berufung, Rzn. 84 ff.). Die Beklagte wendet ein, sie verdiene nichts und es sei ihr auch kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Nach der Geburt der Kinder habe sie nur in der Unternehmung mitgeholfen, weil der Kläger über finanzielle Prob- leme geklagt und sie sich dadurch unter Druck gefühlt habe. Die Belastung aus Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung und Haushaltsführung habe sich als viel zu hoch und gesundheitsschädigend erwiesen. Der Kläger habe ihr nur einen so hohen Lohn ausbezahlt, weil sie seine Partnerin gewesen sei. Sie habe in V._____ eine Ausbildung im Tourismusbereich absolviert. In der Schweiz habe sie nur als Au-Pair, in der Reinigung und in der Gastronomie gearbeitet. Eine Tätigkeit im […]-Bereich sei ihr als zweifache Mutter auf gar keinen Fall zuzumuten. Es wäre ihr, wenn überhaupt, nur möglich, nach Einräumung einer Übergangsfrist ein Einkommen im tiefsten Lohnsegment zu erwirtschaften, z.B. als ungelernte Kraft im Gastronomiebereich, wofür gemäss LGAV höchstens Fr. 3'000.00 netto in einem 100 %-Pensum an- zurechnen wären (Berufungsantwort, S. 34 f.). 7.2. Hypothetisches Einkommen / Schulstufenmodell Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als er effektiv verdient. Bei der Frage nach einem möglichen hypothetischen, vom tatsächlichen abweichenden Einkommen ist zu prü- fen, ob der betroffene Ehegatte in der Lage ist, dieses zu erwirtschaften und ob es ihm zumutbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf - 28 - dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). Kinderbetreu- ungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Nach dem Konzept des Unterhaltsrechts ist einem betreuenden Elternteil die Auf- nahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit während der betreuungs- freien Zeit zumutbar. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen beim Kind) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint die Aufnahme bzw. Fortführung einer Er- werbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2) im Sinne einer Richtlinie einem Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundar- stufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtline kann je nach den Um- ständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abge- wichen werden kann. So rechtfertigt sich ein Abweichen auch dann, wenn die Möglichkeit einer Drittbetreuung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 7.3.1 in fine). 7.3. Subsumption Die Beklagte war zwar unstrittig bereits vor der Trennung der Ehegatten erwerbstätig und sie hat sich auch nach der Trennung zunächst um eine (vollzeitliche) Anstellung bemüht (vgl. Beilage 25 zur Eingabe der Beklag- ten vom 28. März 2023 [Arbeitsbemühungen]; act. 218). Damals standen die beiden kleinen Kinder D._____ und E._____ aufgrund der Teilverein- barung vom 13. Dezember 2022 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.7 und 2.7) allerdings noch unter der alternierenden Obhut der Parteien (act. 180). Nachdem mit angefochtenem Entscheid die beiden Töchter unter die allei- nige Obhut der Beklagten gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht vom Schulstufenmodell abgewichen ist und damit der Beklagten (bis auf weiteres) kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. 8. Bedarf Kläger 8.1. Grundlage Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums» den Ausgangspunkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreis- schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung - 29 - des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). 8.2.Wohnkosten 8.2.1. Vorinstanz / Parteien Zu den Wohnkosten des Klägers erwog die Vorinstanz (angefochtener Ent- scheid, E. 6.3.1): Der Hypothekarzins (SARON) betrage 2022 Fr. 10'572.00 pro Jahr. Die vermögensbildende Amortisation sei nicht zu berücksichtigen. Von den geltend gemachten Heizkosten (Fr. 5'509.40) sei trotz fehlender Belege auszugehen. Hinzu kämen die Gebäudeversicherung (Fr. 955.35), Wasser / Abwassergebühr (Fr. 661.60) sowie die Abfallgebühren (Fr. 395.20). Das ergebe insgesamt Fr. 18'093.55 pro Jahr. Diese Kosten seien – unter Verweis auf denselben Kostenverteiler in der Steuerveranla- gung 2022 – je hälftig auf den Kläger und die G._____ GmbH (d.h. mit je Fr. 9'046.80) aufzuteilen, was monatlich Fr. 753.90 ergebe. Hinzu komme "ein Betrag" für den kleinen Unterhalt. Da die Vorinstanz von Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'100.00 pro Monat ausging, veranschlagte sie für den kleinen Unterhalt monatlich Fr. 346.10. Der Kläger beziffert die Wohnkosten im Jahr 2022 und ab November 2024 auf Fr. 1'810.75 (Schuldzinsen Fr. 997.75 + Unterhaltskosten Fr. 313.00 [gemäss Vorinstanz] + kleiner Unterhalt Fr. 500.00) und von Januar bis Ok- tober 2023 auf Fr. 2'214.35 (Hypothekarzins neu Fr. 1'401.35). Die Schuld- zinsen 2022 ergäben sich aus der Steuerveranlagung 2022. Der SARON habe sich von 0,95 % im Jahr 2022 nach oben verändert. Es rechtfertige sich, von Januar 2023 bis Oktober 2024 von einem durchschnittlichen SA- RON von 1,5 % auszugehen, was einen Hypothekarzins von Fr. 1'401.35 ergebe (Fr. 887.70 / 0.95 x 1.5). Fr. 500.00 für kleinen Unterhalt seien un- bestritten geblieben (Berufung, Rz. 98 ff.). Die Beklagte wendet ein, die Hypothekarzinsen entwickelten sich nicht zwingend proportional zum SARON. Es werde mit der Bank in der Pro- duktevereinbarung, welche der Kläger nicht eingereicht habe, eine Formel vereinbart, anhand welcher sich die Hypothekarzinsen unter Berücksichti- gung des SARON berechneten. Die Hypothekarzinsabrechnung vom 20. Juni 2022 bis 30. September 2022, woraus sich ein monatlicher Zins von Fr. 881.70 ergebe, sei der einzige Beleg. Die Position "Schuldzinsen" in der Steuerveranlagung sei nicht aussagekräftig. Die Vorinstanz habe sämtliche Kosten hälftig auf den Kläger und die GmbH aufgeteilt, weil sich dieser Verteilschlüssel aus der Steuerveranlagung ergebe. Die Heizkosten und die Abfallgebühren seien nicht belegt. Fr. 346.10 pro Monat kleiner Un- terhalt seien zu hoch und unbelegt. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche als Liegenschaftsunterhalt pauschal 20 % des Ei- genmietwerts als zulässig erachte, resultierten totale monatliche Unter- haltskosten von Fr. 442.12 (Fr. 26'530.00 x 20 % / 12). Tatsächlich seien dem Kläger aber keine Wohnkosten anzurechnen und sein Grundbetrag - 30 - sei auf mindestens Fr. 1'000.00 zu kürzen, da davon auszugehen sei, dass er alle Ausgaben über die GmbH abrechne (Berufungsantwort, S. 37 ff.). 8.2.2. Liegenschaftsaufwand bei selbst bewohnter Liegenschaft Wird ein Eigenheim bewohnt, ist nach Ziffer II.1 SchKG-Richtlinien der Lie- genschaftsaufwand, bestehend aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisa- tion), den öffentlich-rechtlichen Abgaben (wie Entsorgungsgebühren und Gebäudeversicherungsprämien) und den Unterhaltskosten (für Heizung, unaufschiebbaren Unterhalt etc.), im Existenzminimum einzusetzen. 8.2.3. Spekulationen Die Behauptungen der Beklagten, wonach der Kläger sowohl seine (gan- zen) Wohnkosten (weshalb keine Wohnkosten zu berücksichtigen seien) als auch einen Anteil seiner Lebenshaltungskosten (weshalb sein Grund- betrag auf mindestens Fr. 1'000.00 zu reduzieren sei) über die GmbH fi- nanziere, sind reine Spekulation, die nicht substantiiert begründet, ge- schweige denn glaubhaft gemacht werden. Dieser Einwand ist auch nicht näher zu vertiefen, zumal für die Ermittlung seines Einkommens ohnehin nicht auf die Lohnangaben des Klägers abgestellt wurde (vgl. E. 6.6 oben). 8.2.4. Hypothekarzins Es ist weder gerichtsnotorisch noch belegt, dass es sich bei den in der Steuerveranlagung 2022 des Klägers (Beilage 42 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024) dokumentierten Schuldzinsen (Fr. 11'973.00) aus- schliesslich um Hypothekarzinsschulden handelt. Dass der Betrag von Fr. 11'973.00 nicht nur die Hypothekarzinsen umfasst (was der Kläger ge- gebenenfalls problemlos hätte belegen können müssen), ist auch daraus zu folgern, dass sich die "Schulden" laut definitiver Steuerveranlagung auf Fr. 1'238'200.00 belaufen, sich die Hypothek im September 2022 allerdings auf Fr. 1'089'500.00 belief (vgl. Beilage 22 zur Stellungnahme des Klägers vom 8. Dezember 2022). Die Beklagte bringt zurecht vor, dass die Hypo- thekarzinsabrechnung der N._____ vom 20. Juni 2022 bis 30. September 2022 (Beilage 22 zur Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 2022) der einzige vom Kläger zum Nachweis seiner Hypothekarzinskosten einge- reichte Beleg ist, und dass sich daraus ein monatlicher Zins von Fr. 881.70 ergibt. Gemäss diesem Dokument wurde mittels "Produktebestätigung" vereinbart, dass der Referenzzinssatz aus den "aufgezinsten täglichen SA- RON-Zinssätzen am CHF Geldmarkt" berechnet wurde, und dass sich da- mals "zusammen mit der Marge" ein Zinssatz von 0,95 % ergab. Die "Marge" bleibt während der Laufzeit der Hypothek konstant und deckt die Kosten und das Risiko der Bank ab. Der Hypothekarzins wird regelmässig angepasst, oft monatlich oder vierteljährlich, basierend auf dem aktuellen SARON-Zinssatz plus der festen Marge. Die Bedingungen und Anpas- sungsintervalle ergeben sich aus der Produktevereinbarung (vgl. Factsheet N._____ SARON Hypothek [abrufbar unter: […]); der Kläger hat es (auch im Berufungsverfahren) versäumt, diese einzureichen. Damit hat der - 31 - Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt, denn es wäre ein Leichtes gewe- sen, aktuellere Unterlagen zu seinen Hypothekarzinskosten und insbeson- dere auch die Produktevereinbarung (aus welcher die Marge ersichtlich wäre) einzureichen, um seine Behauptungen zu belegen. Mit der Vo- rinstanz ist folglich gestützt auf den einzigen vorhandenen Beleg durchge- hend von einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 881.70 auszugehen. 8.2.5. Unterhalts- und Nebenkosten Für die Festsetzung der durchschnittlichen "Unterhaltskosten (Nebenkos- ten)" (vgl. E. 8.2.2 oben) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der "Nebenkosten" von Liegenschaften verlangt wird, wenn dieser Nachweis mit zumutbarer Sorgfalt erbracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 0,7 % des Verkehrswertes für Eigentumswohnungen bzw. 20 % des in der Steuererklärung angege- benen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1; vgl. auch Entscheide der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.5). Zu den Pauschalen ist Fol- gendes anzumerken: Die 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert ent- stammt dem Steuerrecht (vgl. für den Kanton Aargau § 39 Abs. 5 StG, be- treffend Abzüge bei Liegenschaften im Privatvermögen). Der steuerrechtli- che Pauschalabzug umfasst grundsätzlich alle Aufwendungen für den ab- zugsfähigen Unterhalt von Gebäuden und Boden, einschliesslich der Prä- mien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Der Abzug umfasst aber keine Neben- kosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung nur bei vermie- ten Liegenschaften usw. (vgl. EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 103 und 106 zu § 39 StG). Anders die 1 % resp. 0,7 % -Pauschale auf dem Verkehrswert, welche der Tragbarkeitsberech- nung von Hypotheken entstammt. Diese Pauschale umfasst sowohl die Un- terhalts- als auch die Nebenkosten (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grund- pfandgesicherter Kredite, 2014, S. 15). Dass es dem mitwirkungspflichtigen Kläger mit vernünftigem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, Belege (auch) für die geltend gemachten Heizkos- ten (Fr. 5'509.40) und Abfallgebühren (Fr. 392.20) offenzulegen, macht er nicht geltend und wäre auch unglaubwürdig. Zwar ist allgemein bekannt und notorisch, dass für Liegenschaften Unterhalt und insbesondere Neben- kosten anfallen. Damit ist aber noch nichts über die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten gesagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 - 32 - vom 25. September 2018 E. 3.3). Jedenfalls kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er höhere Unterhalts-/Nebenkosten als gemäss Vorinstanz verlangt. Es stellt sich die Frage, ob sie – wie die Beklagte vorbringt – zu reduzieren sind. Aus der vorinstanzlichen Wohnkostenberechnung ergibt sich, dass von Un- terhalts-/Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft (inkl. Büroräumlichkei- ten) von rund Fr. 15'800.00 ausgegangen wurde (Nebenkosten Fr. 7'513.15 [Fr. 18'093.55 – Hypothekarzinskosten Fr. 10'580.40] + "klei- ner Unterhalt" Fr. 8'306.40 [Fr. 346.10 x 2 {je für Wohn- und Büroräumlich- keiten} x 12 {Monate}]). Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass diese Gesamtkosten (wie auch der Hypothekarzins) je hälftig auf die Wohn- und die Büroräumlichkeiten entfallen – also je Fr. 658.35 pro Monat –, hat sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinandergesetzt, wes- halb es dabei sein Bewenden hat (vgl. E. 1 oben). Der Steuerwert einer Liegenschaft liegt notorisch unter dem Verkehrswert, wobei zur Eruierung des Verkehrswerts der Liegenschaft die Hochrech- nung des Steuerwerts mit dem Faktor 1,5 nicht unangemessen erscheint (vgl. Entscheide des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2 und ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4). Der Steuerwert der ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 916'700.00 (vgl. Beilage 42 zur Ein- gabe des Klägers vom 14. Mai 2024 [definitive Steuerveranlagung 2022]). Bei einem 1,5-fachen Verkehrswert resultierten für die Liegenschaft jährli- che Neben-/Unterhaltskosten von Fr. 13'750.00, was monatlich Fr. 1'145.00 resp. für den Kläger (ohne Büroräumlichkeiten) anteilig ca. Fr. 575.00 entspricht. Die Vorinstanz hat Unterhalt-/Nebenkosten von rund Fr. 660.00 berücksichtigt (Fr. 1'100.00 – anteilige Hypothek Fr. 440.85). Beim Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 26'530.00 (vgl. definitive Steuerveranlagung 2022) ergeben sich aufgrund der 20 %-Pauschale (vgl. E. 8.2.5 oben) jährliche Unterhaltskosten von Fr. 5'306.00; davon sind dem Kläger (ohne Büroräumlichkeiten) anteilig monatlich rund Fr. 220.00 (Fr. 5'306.00 / 12 / 2) zuzuordnen. Aufzurechnen sind sodann die von der 20 %-Pauschale auf dem Eigenmietwert nicht abgedeckten, notorisch an- fallenden Nebenkosten. Geht man vom von der Vorinstanz für den Kläger ermittelten Gesamtbetrag für Unterhalts- und Nebenkosten von Fr. 660.00 aus, entfallen bei Fr. 220.00 Unterhaltskosten auf die Nebenkosten Fr. 440.00. Für die eheliche Liegenschaft, bei der es sich unstrittig um ein "grosszügiges freistehendes Einfamilienhaus mit viel Umschwung" handelt (Berufung, Rz. 108; Berufungsantwort, S. 37 f.), erscheint dieser Betrag nicht unangemessen. 8.2.6. Fazit Zusammengefasst bleibt es bei den vorinstanzlich dem Kläger angerech- neten Wohnkosten von Fr. 1'100.00 (inkl. Neben- und Unterhaltskosten), die nicht unangemessen erscheinen. - 33 - 8.3. Steuern Kläger Gestützt auf die provisorische Rechnung für die Kantons- und Gemeinde- steuern 2022 (jährlich Fr. 4'611.30 [Beilage 43 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024]) zuzüglich (geschätzten) Fr. 300.00 für die direkte Bun- dessteuer, ging die Vorinstanz beim Kläger von einer monatlichen Steuer- belastung von Fr. 410.00 aus (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1). Der Kläger erachtet es als willkürlich, über alle Phasen dieselbe Steuerbe- lastung einzusetzen, obwohl Einkommen und Unterhalt stark variierten. Gestützt auf die Beilage 43 (Kontoauszug Kantons- und Gemeindesteuern 2022) ergäben sich monatliche Kantonssteuern von Fr. 384.27, hinzu kä- men Fr. 300.00 Bundessteuern (gemäss Vorinstanz), was insgesamt für das Jahr 2022 monatliche Steuern von Fr. 684.27 ergebe. Die Vorinstanz setze die Gemeinde- und Staatssteuern zu Unrecht auf Fr. 110.00 fest. Sie übergehe Beilage 47B (provisorische Steuerrechnung Kantons- und Ge- meindesteuern 2024), woraus sich eine Steuer von Fr. 387.50 pro Monat ergebe. Deshalb sei ab August 2022 bis auf Weiteres von einer monatli- chen Steuerbelastung von Fr. 684.72 auszugehen (Berufung, Rzn. 110 ff.). Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebüh- rende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (E. 5.4 oben). Die steuerpflichtige Partei hat aber selbst in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der Steuerlast zu be- haupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Das Argument des Klägers, Einkommen und Unterhalt variierten massiv, weshalb nicht von einer einheitlichen Steuerbelastung ausgegangen wer- den dürfe, verfängt mit Blick auf das oben Dargelegte nicht (vgl. E. 6.6 oben). Ebenso wenig ist – entgegen der Forderung des Klägers (Berufung, Rz. 111) – eine eigentliche Steuerberechnung durch das Gericht angezeigt. Dem Eheschutzrichter steht vielmehr die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2015.34 vom 3. März 2016 E. 3.3.4.4), da beim Einbezug der Steuern ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden kann, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Fehl geht die Überlegung des Klägers, die Vorinstanz habe die Kantons- und Gemeindesteuer auf Fr. 110.00 festgesetzt. Entgegen der Annahme des Klägers entspricht der Betrag von Fr. 300.00 für die direkte Bundes- steuer gemäss Vorinstanz der jährlichen und nicht der monatlichen Steuer. Der Kläger verweist sodann selbst auf die provisorische Steuerrechnung 2024 der Staats- und Gemeindesteuer, die fast gleich hoch ausfällt, wie die - 34 - von der Vorinstanz berücksichtigte provisorische Steuerrechnung 2022. Da die Ausführungen der Klägerin, wonach der Beklagte in dieser Zeit monat- lich nur Fr. 5'000.00 Unterhalt bezahlt habe, seine effektive Steuerlast in Anbetracht der Unterhaltsbeiträge aber gemäss Urteil geringer ausfallen werde als gemäss Vorinstanz (Berufungsantwort, S. 40 f.), überzeugen (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.3, 2.4 und 2.8; E. 10 unten), erscheint es angemessen, die monatliche Steuerlast des Klägers (leicht tiefer als Fr. 410.00) mit monatlich Fr. 300.00 zu veranschlagen. 8.4. Mobilität Kläger Als Mobilitätskosten berücksichtigte die Vorinstanz bei beiden Parteien "im Sinne der Gleichbehandlung" Fr. 80.00 ("analog Kosten TNW"). Kosten für den Arbeitsweg, wenn die eigene Unternehmung sich im gleichen Gebäude befinde, seien nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1, S. 60). Der Kläger verlangt Mobilitätskosten von Fr. 500.00. Er habe vor und über die ganze Ehedauer hinweg ein privates Fahrzeug gefahren und gehalten. Er fahre einen […], für welchen er u.a. die Verkehrsabgaben und die Ver- sicherungsprämie eingereicht habe. Gemäss der neuen Versicherungspo- lice belaufe sich die jährliche Prämie auf Fr. 1'445.80. Es gäbe keinen Grund, ihm das private Fahrzeug nicht im Bedarf anzurechnen. Die G._____ GmbH sei aufgelöst und die I._____ GmbH habe kein Geschäfts- fahrzeug (Berufung, Rzn. 120 ff.). Die Beklagte verlangt die Streichung der Mobilitätskosten beim Kläger. Er habe keinen Arbeitsweg und damit keine Arbeitswegkosten. Sämtliche Fahrzeugkosten würden über die GmbH abgerechnet. Falls dem Kläger tatsächlich Mobilitätskosten anfielen, habe er dafür aus dem Grundbetrag und seinem Überschuss aufzukommen. Im Gegensatz zum Kläger sei sie auf das TNW-Abo angewiesen, um z.B. die Kinder zu Arztterminen "und dergleichen" zu bringen (Berufungsantwort, S. 39 und 42). Gemäss Ziff. II.4 SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf in Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. In Fällen, wo der gebührende Unterhalt der Parteien auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist, können zwar grosszügigere, nicht am betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum orientierte Arbeitswegkosten berücksichtigt resp. kann der Kompe- tenzcharakter des Autos grosszügiger bejaht werden. Dies setzt aber zu- mindest voraus, dass die betreffende Partei überhaupt einen Arbeitsweg hat (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.190 vom 23. Januar 2023 E. 6.3 Abs. 2), was beim Beklagten unstrittig nicht der Fall ist. Mangels Kompetenzcharakters des Autos des Klägers sind die hier- für geltend gemachten Kosten damit nicht zu berücksichtigen. Nachdem auch die Beklagte das ihr vorinstanzlich zugestandene TNW-Abonnement - 35 - offensichtlich nicht zur Berufsausübung benötigt (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 6.3.1, S. 60 [4]), ist es mit Blick auf das in Unterhaltssachen weite richterliche Ermessen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) nicht zu beanstanden, dass beiden Parteien Mobilitätskosten von Fr. 80.00 zuge- standen wurden. 8.5. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz verneinte einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung des Klägers, "die nicht über die Unternehmung abgerechnet werden" (ange- fochtener Entscheid, E. 6.3.1, S. 60). Der Kläger behauptet nicht, er würde seine Verpflegungskosten nicht über die GmbH abrechnen. Soweit er in seiner Berufung (Rzn. 118 f.) einen Ver- pflegungszuschlag von Fr. 326.25 beansprucht mit der Begründung, die G._____ GmbH sei ein […] gewesen und er sei täglich auf […] unterwegs gewesen, stellt dieser Einwand keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (E. 1 oben) dar. 8.6. Fazit Für den Kläger resultieren – unter Berücksichtigung des monatlich um Fr. 110.00 reduzierten Betrags für Steuern (vgl. E. 8.3 oben) bei ansonsten zum vorinstanzlich bestimmten Bedarf unveränderten Positionen (vgl. E. 5.1 oben) – folgende monatlichen familienrechtlichen Existenzminima: In CHF 01.08.22 bis 01.05.23 bis 01.01.24 bis 01.04.24 bis Ab 01.01.25 30.04.23 31.12.23 31.03.24 31.12.24 Kläger 3'281.10 3'341.25 3'370.00 9. Bedarf Beklagte 9.1. Steuern Beklagte Bei der Beklagten ging die Vorinstanz von monatlichen Steuern von Fr. 215.00 (gestützt auf die akonto-Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.00 und die Abzüge für die Kinder und Krankenkasse resp. ein steuerbares Einkom- men von Fr. 43'400.00) resp. Fr. 335.00 ab 1. Januar 2025 (gestützt auf einen Gesamtunterhalt von Fr. 8'000.00 resp. ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'000.00) aus (angefochtener Entscheid, E. 6.3.1 und E. 6.3.5). Der Beklagten ist beizupflichten, dass die Vorinstanz im ersten Zeitraum fehlerhaft auf die superprovisorisch verfügten Unterhaltsbeiträge abgestellt hat, zumal die im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbei- träge wesentlich höher sind (vgl. E. 8.2 oben). Entgegen der Beklagten be- läuft sich ihr steuerbares Einkommen (inkl. Kinderunterhalt) allerdings nicht auf Fr. 90'000.00 und es resultiert somit auch keine monatliche Steuerbe- lastung von Fr. 920.00 (vgl. Berufungsantwort, S. 40). Das steuerbare Einkommen der in R._____ wohnhaften Beklagten beträgt in den Phasen bis Ende 2024 jährlich rund Fr. 71'000.00 (durchschnittliche - 36 - Unterhaltsbeiträge von insgesamt rund Fr. 7'400.00 pro Monat; Kinderab- zug von Fr. 7'300.00 [Wert für das Jahr 2023] pro Kind; Versicherungsab- zug von Fr. 3'200.00 [2023] pro Jahr) und ab 2025 ca. Fr. 81'500.00 (Un- terhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'630.00 pro Monat; Kinderabzug von Fr. 9'300.00 [2025] pro Kind; Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'600.00 [2025]). In Anwendung des Steuerrechners des Kantons Aar- gau (https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/steuern/natuerliche-perso- nen/steuerberechnung-tarife-steuerfuesse/steuerberechnung-np) sowie je- weils ohne Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens und nach Ab- zug der vorinstanzlich pauschal auf zwei Mal Fr. 50.00 bis Ende 2024 bzw. zwei Mal Fr. 150.00 ab 2025 festgelegten Steueranteile der Kinder (vgl. E. 5.1 und E. 5.4 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von gerundet Fr. 400.00 pro Monat in allen Phasen. 9.2. Fazit Die familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten erhöhen sich damit auf folgende Beträge: In CHF 01.08.22 bis 01.05.23 bis 01.01.24 bis 01.04.24 bis Ab 01.01.25 30.04.23 31.12.23 31.03.24 31.12.24 Beklagte 3'688.85 3'207.35 3'412.70 3'431.70 3'574.00 10. Neuberechnung 10.1.Korrekturen Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 8.6 und E. 9.2 oben) präsentiert sich die im Übrigen nicht beanstandete und auch nicht offensichtlich fehlerhafte (E. 5.4 oben) vorinstanzliche Unterhaltsberech- nung (E. 5.1 oben) wie folgt: Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultieren beim Kläger Überschüsse von (gerundet) Fr. 10'570.00 (bis 31. Dezember 2023 [Fr. 13'850.00 – Fr. 3'281.10]), Fr. 10'510.00 (1. Januar bis 31. Dezember 2024 [Fr. 13'850.00 – Fr. 3'341.25]) und Fr. 10'480.00 (ab 1. Januar 2025 [Fr. 13'850.00 – Fr. 3'370.00]); bei der Beklagten ergibt sich bis 30. Sep- tember 2022 ein monatlicher Überschuss von (rund) Fr. 3'130.00 (Fr. 6'820.00 – Fr. 3'688.85) und resultieren ab 1. Oktober 2022 Mankos von (rund) Fr. 3'690.00 (bis 30. April 2023 [Fr. 0.00 – Fr. 3'688.85]), Fr. 3'210.00 (1. Mai bis 31. Dezember 2023 [Fr. 0.00 – Fr. 3'207.35]), Fr. 3'410.00 (1. Januar 2024 bis 31. März 2024 [Fr. 0.00 – Fr. 3'412.70]), Fr. 3'430.00 (1. April bis 31. Dezember 2024 [Fr. 0.00 – Fr. 3'431.70]) und Fr. 3'570.00 (ab 1. Januar 2025 [Fr. 0.00 – Fr. 3'574.00]). Die jeweilige Un- terdeckung stellt Betreuungsunterhalt der Kinder dar. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ergibt sich ein durchschnittlicher Betreuungsunter- halt von Fr. 3'430.00 ([7x Fr. 3'690.00 + 8x Fr. 3'210.00 + 3x Fr. 3'410.00 + 9x Fr. 3'430.00] / 27); ab 1. Januar 2025 beträgt er Fr. 3'570.00. Der Be- treuungsunterhalt ist den Kindern je hälftig zuzuweisen. - 37 - Der Überschussanteil der Kinder (33 %) ist bis zum 31. Dezember 2024 gleich zu bemessen. Dies ergibt einen Überschussanteil von pro Kind (ge- rundet) Fr. 930.00 ([Überschuss Kläger ab 1. Januar 2024 Fr. 10'510.00 – Betreuungsunterhalt Fr. 3'420.00 – Barbedarf Kinder Fr. 1'440.00 ab 1. No- vember 2023] x 33 % / 2). Ab 1. Januar 2025 ergibt sich ein Überschussan- teil von pro Kind (gerundet) Fr. 870.00 ([Fr. 10'480.00 – Fr. 3'570.00 – Fr. 1'660.00] x 33 % / 2). Der gebührende (vom Kläger zu bezahlende) Kinderunterhalt (Barunterhalt [Barbedarf + Überschussanteil] + Betreuungsunterhalt) beträgt (gerundet): - D._____ und E._____, je Fr. 1'430.00 vom 1. August 2022 bis 30. Sep- tember 2022 (Barbedarf Fr. 500.00 + Überschuss Fr. 930.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) - D._____ und E._____, je Fr. 3'145.00 vom 1. Oktober 2022 bis 31. Ok- tober 2022 (Fr. 500.00 + Fr. 930.00 + Fr. 1'715.00) - D._____ und E._____, je Fr. 2'480.00 vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 (Fr. 300.00 + Fr. 465.00 + Fr. 1'715.00) - D._____ und E._____, je Fr. 3'145.00 vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 (Fr. 500.00 + Fr. 930.00 + Fr. 1'715.00) - D._____, Fr. 3'475.00 ab 1. Januar 2025 (Fr. 820.00 + Fr. 870.00 + Fr. 1'785.00) - E._____, Fr. 3'495.00 ab 1. Januar 2025 (Fr. 840.00 + Fr. 870.00 + Fr. 1'785.00) Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Formel: (Überschuss – Kinderunterhalt) / 2. Vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2024 ist von einem Durchschnitts- überschuss des Klägers von (gerundet) Fr. 10'530.00 ([5x Fr. 10'570.00 + 12x Fr. 10'510.00] / 17) auszugehen. Dies führte zu folgendem persönli- chen (gerundeten) Unterhalt der Beklagten: - 1. August 2022 bis 30. September 2022 Fr. 2'040.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'530.00 + Überschuss Beklagte Fr. 3'130.00 – Kinderunter- halt an Beklagte Fr. 2'860.00 – selbstgetragene Kinderkosten Fr. 400.00] / 2; abzgl. Überschuss Beklagte Fr. 3'160.00) - 1. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 1'920.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'530.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'290.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 400.00] / 2) - 38 - - 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 Fr. 1'920.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'530.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 4'960.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 800.00 – Überschussanteil Kinder beim Kläger Fr. 930.00] / 2) - 1. November 2023 bis 31. Dezember 2024 Fr. 1'900.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'530.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'290.00 – selbst- getragene Kinderkosten Fr. 440.00] / 2) - Ab 1. Januar 2025 Fr. 1'755.00 ([Überschuss Kläger Fr. 10'480.00 – Kinderunterhalt an Beklagte Fr. 6'970.00] / 2) 10.2. Keine Anpassung Ein Vergleich der vorstehend ermittelten Beträge mit den vorinstanzlich zu- gesprochenen Unterhaltsbeiträgen (E. 5.1 oben) zeigt das folgende Bild: Während für die zweimonatige Phase vom 1. August 2022 bis 30. Septem- ber 2022 je Kind ein um Fr. 10.00 (0.7 %) tieferer Unterhalt resultiert, erhöht sich der Ehegattenunterhalt um Fr. 125.00 (6,5 %). In den nachfolgenden Phasen ab 1. Oktober 2022 erhöht sich der Kinderunterhalt je Kind um Fr. 85.00 (2,8 %), Fr. 90.00 (3,8 %), Fr. 85.00 (2.8 %) und Fr. 40.00 (1,2 %); im Gegenzug sinkt der Ehegattenunterhalt um Fr. 30.00 (1,5 %), Fr. 15.00 (0,8 %) und Fr. 35.00 (1,8 %) bzw. stieg um Fr. 15.00 (0,9 %). Die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts entzieht sich einer exakten ma- thematischen Berechnung. Das liegt daran, dass schon die der Berech- nung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder geschätzte Teil- beträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich angenommen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). Aufgrund der vorstehend ausgeführten Begebenheiten ist eine Korrektur des angefochtenen Urteils insbesondere mit Blick auf errechneten margi- nalen Abweichungen nicht angezeigt. Dies führt zur Abweisung der Beru- fung des Klägers im Unterhaltspunkt. 11. Grundbuchsperre 11.1. Vorinstanz / Kläger Die Vorinstanz bestätigte die superprovisorische Massnahme vom 23. Ok- tober 2023, mit welcher dem Kläger verboten worden war, ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten über die Liegenschaft GB R._____ Nr. aaa, zu verfügen. Der Kläger beantragt die Aufhebung dieser Grundbuchsperre (Berufung, Rz. 126 ff.). Die Vorinstanz habe die superprovisorische Mass- nahme ohne Durchführung eines eigentlichen Massnahmenverfahrens und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs im Urteil bestätigt. Zudem habe er seine finanzielle Situation dargelegt und eine Sicherung des Unterhalts- anspruchs durch eine Grundbuchsperre sei nicht nötig. - 39 - 11.2. Rechtliches Gemäss Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung ab- hängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Die wirtschaftliche Sicherheit der Familie kann dadurch gefährdet werden, dass der eine Gatte eigen- mächtig Hausratsobjekte veräussert, oder beiseite schafft, in verschwen- derischer Art Schenkungen vornimmt, Dritten treuhänderisch Vermögens- objekte überträgt, Grundstücke veräussert bzw. übermässig belastet oder existenzsichernde Ersparnisse abhebt. Nicht notwendig ist, dass durch der- art eigenmächtiges Handeln geradezu das Existenzminimum der Familie aufs Spiel gesetzt wird, vielmehr genügt es, wenn der bisherige Standard der Familie nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die vermögensrecht- lichen Verpflichtungen, die mit einer Verfügungsbeschränkung gesichert werden sollen, müssen 'ehe-spezifisch' sein, d.h. entweder in den persön- lichen Ehewirkungen oder im Güterrecht wurzeln (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 4 ff. zu Art. 178 ZGB). 11.3. Subsumption Die Vorinstanz räumte dem Kläger – entgegen seiner Behauptung (Rz. 126) – mit dem Erlass der superprovisorischen Verfügung betreffend die Grundbuchsperre die Möglichkeit ein, sich zu dieser zu äussern (act. 376). Der Kläger beantragte hierzu mit Eingabe vom 3. November 2023 (act. 448) eine Fristerstreckung, welche ihm bis zum 8. November 2023 gewährt wurde (act. 448); er liess sich aber – wie von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 9.1.1) und der Beklagten (Berufungsantwort, S. 43) dargelegt – nicht vernehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (E. 3.1 oben) liegt damit nicht vor. Da sich der Kläger unbestritten (Be- rufung, Rz. 126) auch in der Folge vor Vorinstanz nicht zum Antrag auf Er- richtung einer Grundbuchsperre geäussert hat, blieb dieser unbestritten. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die superprovisorisch verfügte Grundbuchsperre mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 bestätigte. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen findet sich auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz, weshalb die Berufung in diesem Punkt ohnehin abzuweisen wäre. Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beklagten sei zuzustimmen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers eher undurchsich- tig sei. Einerseits sei die G._____ GmbH Konkurs gegangen und für die Gründung der neuen I._____ GmbH habe der Kläger den Darlehensvertrag mit der Schwester ins Recht gelegt. Andererseits habe er im Mai 2024 be- reits zweimal Lohn bezogen und im Sommer sei eine Fernreise für fünf Tage mit den Kindern entweder nach W._____ oder in die X._____ ange- dacht. Auch die dem Gericht bekannten, längeren Ferienreisen in den letz- ten zwei Jahren nach T._____ / U._____ und Y._____ würden nicht dafür - 40 - sprechen, dass es der Unternehmung – damals noch G._____ GmbH – finanziell derart schlecht gegangen sei, dass auch der Lebensstil hätte an- gepasst werden müssen. Eine (einseitige) Rufschädigung durch die Be- klagte – wie sie der Kläger geltend machen wolle – sei nicht belegt. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, hätten sich beide Ehegatten nicht zurückge- halten, wenn es darum gegangen sei, den anderen schlecht zu machen (angefochtener Entscheid, E. 9.3). 12. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'670.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein überdurchschnittliches Ehe- schutzverfahren Fr. 4'000.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Ver- handlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.). 13. URP Beschwerde 13.1. Vorinstanz / Kläger Die Vorinstanz verweigerte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege. Er halte sich in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse bedeckt bzw. er habe in den letzten zwei Jahren keine Transparenz geschaffen. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen sei der Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (angefoch- tener Entscheid, E. 12.1). Der Kläger beharrt auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren (Berufung, Rz. 132). Er lebe auf dem Existenz- minimum. Über wesentliches flüssiges Vermögen verfüge er nicht. Seine Liegenschaft sei grundbuchrechtlich gesperrt. 13.2. Beschwerde statt Berufung Ein Entscheid, der einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Art. 121 ZPO differenziert nicht zwischen selbständig eröffneten Rechtspflegeentscheiden und der Eröff- nung zusammen mit dem Sachentscheid (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 987). Die blosse un- richtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet aber nicht, wenn die for- mellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (STERCHI, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 311 ZPO). Da vorliegend die Rechtsmittelvoraussetzungen (auch) der Beschwerde, insbesondere betreffend Anfechtungsobjekt, Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und Ein- haltung der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erfüllt sind, ist das - 41 - Vorbringen des Klägers – zufolge Konversion seines Rechtsmittels (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO) – als Beschwerde entgegenzuneh- men und zu behandeln (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.3 vom 1. März 2023 E. 1, und ZSU.2023.193/203 vom 20. No- vember 2023 E. 1.1.2). Es erschiene überspitzt formalistisch, einzig wegen der falschen Bezeichnung auf seine Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, N. 4 zu Art. 311 ZPO). 13.3. Rechtliches zur Beschwerde Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Während die Rechtsanwendung von der Be- schwerdeinstanz mit freier Kognition geprüft werden kann, ist die Prüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür beschränkt (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, in: ZPO-Komm., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschrie- benen Anforderungen an die Begründung der Berufung (E. 1) gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu ge- stellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorge- legte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 13.4. Voraussetzungen URP Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Die Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die zu erwartenden Prozess- kosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangs- bedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 E. 5.1). Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhan- den und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der Beurtei- lung der Bedürftigkeit Berücksichtigung. Als Vermögenswerte gelten u.a. Kontoguthaben (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller un- besehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2 und 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). - 42 - Veräusserbare Sachwerte, welchen keinen Kompetenzcharakter i.S.v. Art. 92 SchKG haben resp. unter Berücksichtigung des Austauschrechts i.S.v. Art. 92 Abs. 3 SchKG solche mit Kompetenzcharakter, sind, sofern deren Wert den Notgroschen übersteigt, ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, N. 188). 13.5. Mitwirkungspflicht Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Dar- stellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen ge- stellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuch- steller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosig- keit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Be- lege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinrei- chend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024, E. 3.1, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2). 13.6. Subsumption Die aktuellste, vom Kläger eingereichte definitive Steuerveranlagung ist diejenige für das Jahr 2022. Darin sind unter der Rubrik "Vermögen" u.a. Fr. 121'482.00 Wertschriften und Guthaben sowie Fr. 200'000.00 übrige Vermögenswerte vermerkt (vgl. Beilage 42 zur Eingabe des Klägers vom 14. Mai 2024). In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 verzichtete der Kläger auf Ausführungen zu seinem Vermögen (act. 146). Mit E-Mail - 43 - vom 11. Oktober 2023 an die Vorinstanz hielt er fest, dass er im Moment dran sei, "ein weiteres Fahrzeug, Uhren und Weine zu verkaufen" (act. 367). Zu seinem aktuellen Vermögensstand äussert sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort. Die Existenz einer Uhrensammlung (act. 176) bestreitet er nicht; er behauptet lediglich, er hätte schon alle Uh- ren versilbert. Unstrittig verfügt der Kläger auch über eine Weinsammlung, zu deren Bestand und Wert er sich nie geäussert hat. Der Kläger hat seine Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig darge- legt. Die Vorinstanz, welcher weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 13.3 oben) vorzuwerfen ist, hat die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers somit zu Recht verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und deshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erst- instanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen. Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der vom Kläger gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD). 14. URP 14.1. Gesuche Der Kläger (Berufung, S. 28) und die Beklagte (Berufungsantwort, S. 45 f.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 14.2. Kläger Das Gesuch des Klägers ist wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab- zuweisen (E. 13.6 oben). Das Gesuchsverfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 14.3. Beklagte Die Beklagte bringt vor, insb. weil der Kläger seine Unterhaltszahlungen komplett eingestellt habe, sei sie mittellos. Sie habe weder Einkommen noch Vermögen. Sie müsse von der materiellen Hilfe unterstützt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kläger erneut gegen die Vollstre- ckung eines Prozesskostenvorschusses wehren würde. Er habe Rechts- vorschlag erhoben. Sicherheitshalber habe sie zusätzlich beim Bezirksge- richt Q._____ ein Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das vorliegende Verfahren eingereicht (SF.2025.6). Sollte ihr nicht direkt die unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht gewährt werden, so sei erst über das Gesuch zu entscheiden, wenn ein allfälliger Prozesskos- tenvorschuss zugesprochen worden sei und dieser tatsächlich habe erhält- lich gemacht werden können (Berufungsantwort, S. 45 f.). - 44 - Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nur entsprochen wer- den, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual be- dürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss er- hältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Ok- tober 2008 E. 4.1). Vorliegend ist die Mittellosigkeit der Klägers weder of- fensichtlich noch augenfällig (vgl. E. 13.6 und E. 14.2 oben; Urteil des Bun- desgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). Da der Beklagten keine Gerichtskosten anfallen (E. 12 oben), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Betreffend unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuchsverfahren bis zum rechts- kräftigen Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ im Verfahren SF.2025.6 über das Prozesskostenvorschussbegehren zu sistieren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'670.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4.2. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beklagten für das Berufungsverfahren wird bis zum Entscheid des Ge- richtspräsidiums Q._____ über das Prozesskostenvorschussbegehren im Verfahren SF.2025.6 sistiert, soweit das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) von der Kontrolle abgeschrieben wird. - 45 - 5. 5.1. Die Beschwerde des Klägers betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess