Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 1'800.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […]