Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beklagte vom Kläger je gefordert hätte, ihr den vollen Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der von ihm geleisteten Hypothekarzinszahlungen zu bezahlen. Im Gegenteil bekräftigt die Beklagte mit der Berufungsantwort sinngemäss, diese Zahlungen als (teilweise) Tilgung der Unterhaltsschuld zu akzeptieren (Berufungsantwort S. 5 f.). Es fehlt damit an einem Feststellungsinteresse für den Antrag des Klägers, dass er berechtigt sei, die Hypothekarzinszahlungen an seine Unterhaltspflicht anzurechnen. Darauf ist entsprechend nicht einzutreten.