Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte ausgeführt, es sei ein Entgegenkommen, wenn sie Direktzahlungen des Klägers an die Zahlungen von Hypothekarzinsen akzeptiere (Stellungnahme der Beklagten vom 9. Februar 2024, S. 9, act. 39). Sie hat damit allerdings gerade nicht in Aussicht gestellt, diese Zahlungen nicht mehr als Tilgung der Unterhaltsschuld anzuerkennen. Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beklagte vom Kläger je gefordert hätte, ihr den vollen Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der von ihm geleisteten Hypothekarzinszahlungen zu bezahlen.