"[…] Der Ehemann […] verpflichtet sich, der Ehefrau […] einen […] Unterhaltsbeitrag […] von Fr. 1'111.00 zu bezahlen. Darin enthalten sind die jeweils vom Ehemann bezahlten Hypothekarkosten der Liegenschaft am […] […]. 5.3.2. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich die Hypothekarzinsen direkt auf ihrem Konto belasten zu lasten, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr soll nach dieser Vereinbarung der Kläger die Hypothekarzinsen der Bank bezahlen und sie mit seinen Unterhaltszahlungen an die Beklagte verrechnen. Eine -9-