Beklagte mit der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 damit einverstanden erklärt gehabt habe, dass der Kläger mit befreiender Wirkung die Hypothekarzinsen direkt an die Bank habe überweisen können, sei es nur konsequent, wenn sie die Zustimmung zu diesem Vorgehen abgeben und entsprechend durch das Gericht dazu verpflichtet würde. Diese Verpflichtung lasse sich ebenfalls aus der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 ableiten (Berufung S. 5). 5.3. 5.3.1. In der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 (Klagebeilage 3) haben die Parteien festgehalten: