Beklagten direkt befriedige. Unbestrittenermassen seien die Hypothekarzinsen als Wohnkosten von der Beklagten zu tragen, nachdem diese für die eheliche Liegenschaft, welche seit der Trennung von ihr bewohnt werde, anfielen. Die Hypothekarzinsen würden von der Bank jeweils dem Kläger direkt in Rechnung gestellt. Er habe deshalb ein legitimes Interesse daran, dass er seine Zinszahlungen an den vereinbarten Unterhaltsbeitrag anrechnen könne, riskiere er doch, dass er für diese von der D._____ AG in die Pflicht genommen und so doppelt belangt werden könnte, sollte die Beklagte mit dem in bar bezahlten Unterhaltsbeitrag die Hypothekarzinsen nicht selber begleichen.