5.2. Der Kläger macht dazu geltend, die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, es stelle ein Entgegenkommen dar, wenn sie eine Direktzahlung der Hypothekarzinsen an die Bank akzeptiere, und damit eine entsprechende Verpflichtung verneint. Sie habe also bestritten, dass der Kläger berechtigt sei, in Höhe der Hypothekarzinsen den vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'111.00 zu tilgen, indem er die Hypothekarzinsen an die D._____ AG überweise und so den Gläubiger der -8-