Es sei der Beklagten überlassen, wie sie die Hypothekarzinsen bezahle. Gemäss der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 habe die Beklagte akzeptiert, dass der Kläger die Hypothekarzinsen direkt bezahlt habe. Diese seien im Unterhaltsbetrag von Fr. 1'111.00 enthalten gewesen (angefochtener Entscheid E. 7).