5. 5.1. Zu den Anträgen des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber der D._____ AG die Zustimmung zur direkten Belastung der Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft in Q._____ lastenden Hypotheken auf ihrem Konto zu erteilen bzw. eventualiter, der Kläger sei berechtigt zu erklären, seine geleisteten Hypothekarzahlungen für die eheliche Liegenschaft an seine Unterhaltspflicht anrechnen zu lassen, erwog die Vorinstanz, sie seien mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Es sei der Beklagten überlassen, wie sie die Hypothekarzinsen bezahle.