4.2. Der Kläger macht mit Berufung geltend, es sei von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 6'000.00 auszugehen. Zwar habe es im Jahr 2014 zugetroffen, dass es ihr wegen der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht möglich erschienen sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Mittlerweile seien jedoch zehn Jahre vergangen und die Beklagte verfüge entsprechend über viel mehr Arbeitserfahrung und habe sicherlich auch ihre beruflichen Qualifikationen verbessern können.