3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids namentlich aus, eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags gestützt auf die aktuellen Einkommens- und Bedarfszahlen ergäbe einen höheren Betrag als der [mit Vereinbarung vom 11. Februar 2021] festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'111.00. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich somit seit der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 nicht zu Ungunsten des Klägers verändert. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des durch aussergerichtliche Vereinbarung vom 17. Februar 2021 festgelegten -6-