Das Scheidungsurteil wurde im Unterhaltspunkt damit am 27. Mai 2025 teilrechtskräftig. Seit Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils am 27. Mai 2025 schulden sich die Parteien somit gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge (mehr) (vgl. BGE 128 III 121; vgl. auch GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 126 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folglich einzig noch die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für den Zeitraum vom 11. Juli 2023 (Gesuchseinreichung) bis zum 27. Mai 2025 (Teilrechtskraft).