2. Der Kläger beantragte mit seinem Gesuch vom 11. Juli 2023 eine Abänderung der mit Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Mit Scheidungsurteil vom 29. Januar 2025 im Verfahren OF.2020.32 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dem Eingang der Anschlussberufung im Scheidungsverfahren am 27. Mai 2025 stand sodann fest, dass keine der Parteien das Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt angefochten hatte. Das Scheidungsurteil wurde im Unterhaltspunkt damit am 27. Mai 2025 teilrechtskräftig.