3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Scheidungsurteil vom 29. Januar 2025 (OF.2020.32) erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden (Dispositiv- Ziffer 2). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 26. März 2025 Berufung und die Beklagte am 27. Mai 2025 Anschlussberufung (ZOR.2025.16). Weder die Berufung noch die Anschlussberufung haben die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: