2. Das Abänderungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Juli 2023 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet. 4. 4.1. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchsgegnerin, lic. iur. Catherine Berger, Rechtsanwältin in Q._____, wird auf Fr. 2'400.55 (inkl. MWSt Fr. 175.75) festgesetzt. 4.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.55 zu bezahlen."