Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal Fr. 402.00 zu leisten. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal Fr. 927.00 zu leisten.