1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2014 (Dispositiv-Ziffer 2) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (neben der Regelung weiterer Punkte) den Kläger zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Beklagte von Fr. 2'284.00 (inkl. Unterhalt für die volljährige Tochter C._____). 1.2. Am 30. Mai 2017 vereinbarten die Parteien aussergerichtlich eine Reduktion dieses Unterhaltsbeitrags per 1. Juni 2017 auf monatlich Fr. 2'155.00 (inkl. Unterhalt für die Tochter C._____ von Fr. 1'044.00). 1.3. Am 3. April 2020 reichte die Beklagte beim Bezirksgerichtspräsidium Q._____ die Scheidungsklage ein.