Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.270 (SF.2023.40) Art. 47 Entscheid vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, […] Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2014 (Dispositiv-Ziffer 2) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (neben der Regelung weiterer Punkte) den Kläger zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Beklagte von Fr. 2'284.00 (inkl. Unterhalt für die volljährige Tochter C._____). 1.2. Am 30. Mai 2017 vereinbarten die Parteien aussergerichtlich eine Reduk- tion dieses Unterhaltsbeitrags per 1. Juni 2017 auf monatlich Fr. 2'155.00 (inkl. Unterhalt für die Tochter C._____ von Fr. 1'044.00). 1.3. Am 3. April 2020 reichte die Beklagte beim Bezirksgerichtspräsidium Q._____ die Scheidungsklage ein. 1.4. Am 17. Februar 2021 vereinbarten die Parteien aussergerichtlich eine Re- duktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags per 1. Februar 2021 auf Fr. 1'111.00, wobei darin die jeweils vom Kläger bezahlten Hypothekarzin- sen der Liegenschaft am […], Q._____, enthalten seien. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 11. Juli 2023 an das Bezirksgericht Q._____ beantragte der Kläger: " 1. Die Ziff. 2 des Entscheides vom 7. Juli 2014 sei aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeit- punkt der Einreichung des Gesuches einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal Fr. 402.00 zu leisten. Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal Fr. 927.00 zu leisten. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, gegenüber der D._____ AG die Zustimmung zur direkten Belastung der Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft in Q._____ lastenden Hypotheken auf ihrem Konto zu erteilen. -3- Der Gesuchsteller sei eventualiter für berechtigt zu erklären, seine ge- leisteten Hypothekarzinszahlungen für die eheliche Liegenschaft in Q._____ an seine Unterhaltspflicht anrechnen zu lassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 2.2. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024 beantragte die Beklagte die Ge- suchsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.3. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Q._____: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 des Eheschutz-Entscheides vom 7. Juli 2014 mittels ausserge- richtlichen Vereinbarungen mehrmals neu festgelegt haben, zuletzt mit Vereinbarung vom 17. Februar 2021 auf Fr. 1'111.00 monatlich ab 1. Februar 2021 (darin enthalten die jeweils vom Ehemann bezahlten Hypothekarzinsen der Liegenschaft […], Q._____). 2. Das Abänderungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Juli 2023 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 ver- rechnet. 4. 4.1. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchsgegnerin, lic. iur. Catherine Berger, Rechtsanwältin in Q._____, wird auf Fr. 2'400.55 (inkl. MWSt Fr. 175.75) festgesetzt. 4.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'400.55 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. November 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2024 (Postaufgabe: 15. November 2024) fristgemäss Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 16. Oktober 2024 (SF.2023.40) und die Ziff. 2 des Entscheides vom 7. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: -4- Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 678.00 zu leisten. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, seine geleisteten Hy- pothekarzinszahlungen an die D._____ AG für die eheliche Liegen- schaft in Q._____ an seine Unterhaltspflicht anrechnen zu lassen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, gegenüber der D._____ AG die Zustimmung zur direkten Belastung der Hypothekarzinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft in Q._____ lastenden Hypotheken auf ihrem Konto zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Scheidungsurteil vom 29. Januar 2025 (OF.2020.32) erkannte der Prä- sident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden (Dispositiv- Ziffer 2). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 26. März 2025 Berufung und die Beklagte am 27. Mai 2025 Anschlussberufung (ZOR.2025.16). Weder die Berufung noch die Anschlussberufung haben die nachehelichen Unter- haltsbeiträge zum Gegenstand. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). 2. Der Kläger beantragte mit seinem Gesuch vom 11. Juli 2023 eine Abände- rung der mit Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2014 festgelegten Unterhalts- beiträge ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Mit Scheidungsurteil vom 29. Januar 2025 im Verfahren OF.2020.32 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ unter anderem, dass sich die Parteien gegensei- tig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (Dispositiv-Ziffer 2). Mit dem Eingang der Anschlussberufung im Scheidungsverfahren am 27. Mai 2025 stand sodann fest, dass keine der Parteien das Scheidungsurteil im Unter- haltspunkt angefochten hatte. Das Scheidungsurteil wurde im Unterhalts- punkt damit am 27. Mai 2025 teilrechtskräftig. Seit Eintritt der Teilrechts- kraft des Scheidungsurteils am 27. Mai 2025 schulden sich die Parteien somit gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge (mehr) (vgl. BGE 128 III 121; vgl. auch GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 126 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind folglich ein- zig noch die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für den Zeitraum vom 11. Juli 2023 (Gesuchseinreichung) bis zum 27. Mai 2025 (Teilrechtskraft). 3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids na- mentlich aus, eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags gestützt auf die aktuellen Einkommens- und Bedarfszahlen ergäbe einen höheren Betrag als der [mit Vereinbarung vom 11. Februar 2021] festgesetzte Unterhalts- beitrag von Fr. 1'111.00. Die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich somit seit der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 nicht zu Ungunsten des Klä- gers verändert. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des durch aus- sergerichtliche Vereinbarung vom 17. Februar 2021 festgelegten -6- Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'111.00 lägen demzufolge nicht vor (angefoch- tener Entscheid E. 6.4.). 4. 4.1. Zum Einkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz, im Eheschutzent- scheid vom 7. Juli 2014 sei festgestellt worden, es könne nicht angenom- men werden, dass die Beklagte bei einer 100-prozentigen Erwerbstätigkeit, welche ihr grundsätzlich zuzumuten sei, ein monatliches Nettoeinkommen erzielen werde, welches über demjenigen liege, welches sie für das Jahr 2013 ausgewiesen habe. Aus diesem Grund sei der Beklagten kein hypo- thetisches Einkommen angerechnet worden. Zwar sei es der Beklagten möglich gewesen, das Einkommen gegenüber dem Entscheid vom 7. Juli 2014 von Fr. 3'625.25 (inkl. Ausbildungszulagen) bzw. Fr. 3'375.25 (ohne Ausbildungszulagen) auf Fr. 4'930.00 (ohne Ausbildungszulagen) zu stei- gern, jedoch nur, weil sie bei der gleichen Arbeitgeberin geblieben sei und dort ihr Arbeitspensum auf 80 % habe erhöhen können. Eine weitere Erhö- hung sei jedoch nicht möglich (angefochtener Entscheid E. 5.4.3). 4.2. Der Kläger macht mit Berufung geltend, es sei von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von Fr. 6'000.00 auszugehen. Zwar habe es im Jahr 2014 zugetroffen, dass es ihr wegen der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht möglich erschienen sei, ein höheres Einkommen zu er- zielen. Mittlerweile seien jedoch zehn Jahre vergangen und die Beklagte verfüge entsprechend über viel mehr Arbeitserfahrung und habe sicherlich auch ihre beruflichen Qualifikationen verbessern können. Auch wenn es bei ihrem aktuellen Arbeitgeber nicht möglich sei, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, erscheine es realistisch, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber eine 100 %-Stelle finden und dort ein Einkommen von Fr. 6'000.00 pro Monat erzielen könne. Sie habe sich jedoch offensichtlich nie anderweitig um eine entsprechende Stelle bemüht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Berufung S. 3). 4.3. Verlangt der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit, muss er ihr in der Regel eine dem Ein- zelfall angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6, 129 III 417 E. 2.2), welche mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen be- ginnt (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 8.3.2). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2021 E. 4.3 und 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3.2). Auch ein von diesen -7- Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bun- desrechtswidrig sein. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Be- deutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegat- ten voraussehbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 und 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Die Abweichung vom Grundsatz erfordert generell spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4; vgl. auch die Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.2 und ZSU.2019.147 vom 6. April 2020 E. 3.2.3). 4.4. Da zukünftige Unterhaltsbeiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Ent- scheids sind (vgl. E. 2 oben), wäre es nur noch rückwirkend möglich, der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Eheschutzent- scheid wurde ihr jedoch zugestanden, dass sie keine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem höheren Einkommen suchen müsse. Es kann ihr deshalb nicht vorgehalten werden, dass sie beim bisherigen Ar- beitgeber verblieb, bei dem sie immerhin ihr Pensum und ihr Einkommen hat erhöhen können. Entgegen dem Standpunkt des Klägers sind daher keine Gründe ersichtlich, der Beklagten ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. 5. 5.1. Zu den Anträgen des Klägers, die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber der D._____ AG die Zustimmung zur direkten Belastung der Hypothekar- zinsen für die auf der ehelichen Liegenschaft in Q._____ lastenden Hypo- theken auf ihrem Konto zu erteilen bzw. eventualiter, der Kläger sei berech- tigt zu erklären, seine geleisteten Hypothekarzahlungen für die eheliche Liegenschaft an seine Unterhaltspflicht anrechnen zu lassen, erwog die Vo- rinstanz, sie seien mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Es sei der Beklagten überlassen, wie sie die Hypothekarzinsen bezahle. Gemäss der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 habe die Beklagte akzeptiert, dass der Kläger die Hypothekarzinsen direkt bezahlt habe. Diese seien im Unter- haltsbetrag von Fr. 1'111.00 enthalten gewesen (angefochtener Entscheid E. 7). 5.2. Der Kläger macht dazu geltend, die Beklagte habe im vorinstanzlichen Ver- fahren ausgeführt, es stelle ein Entgegenkommen dar, wenn sie eine Di- rektzahlung der Hypothekarzinsen an die Bank akzeptiere, und damit eine entsprechende Verpflichtung verneint. Sie habe also bestritten, dass der Kläger berechtigt sei, in Höhe der Hypothekarzinsen den vereinbarten mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'111.00 zu tilgen, indem er die Hypo- thekarzinsen an die D._____ AG überweise und so den Gläubiger der -8- Beklagten direkt befriedige. Unbestrittenermassen seien die Hypothekar- zinsen als Wohnkosten von der Beklagten zu tragen, nachdem diese für die eheliche Liegenschaft, welche seit der Trennung von ihr bewohnt werde, anfielen. Die Hypothekarzinsen würden von der Bank jeweils dem Kläger direkt in Rechnung gestellt. Er habe deshalb ein legitimes Interesse daran, dass er seine Zinszahlungen an den vereinbarten Unterhaltsbeitrag anrechnen könne, riskiere er doch, dass er für diese von der D._____ AG in die Pflicht genommen und so doppelt belangt werden könnte, sollte die Beklagte mit dem in bar bezahlten Unterhaltsbeitrag die Hypothekarzinsen nicht selber begleichen. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 müsse geschlossen werden, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, die von ihm direkt an die Bank geleiste- ten Zinszahlungen an den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'111.00 anzurechnen und nur den verbleibenden Differenzbetrag an die Gesuchs- gegnerin zu leisten. Nachdem nun die Beklagte aber bestreite, dass der Kläger zu diesem Vorgehen berechtigt sei, habe er ein legitimes Interesse daran, dass diese Berechtigung zwecks Klärung der Rechtslage und Be- seitigung der bestehenden rechtlichen Unsicherheit richterlich verbindlich festgestellt und er entsprechend durch das Gericht ermächtigt werde, die Hypothekarzinsen direkt an die Bank zu leisten und diese an den geschul- deten Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Bezüglich des Antrags, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der D._____ AG als Gläubigerin die Zustim- mung zur direkten Belastung der Hypothekarzinsen zu verlangen, habe die Bank für dieses Vorgehen ihre Zustimmung verlangt. Nachdem sich die Beklagte mit der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 damit einverstanden erklärt gehabt habe, dass der Kläger mit befreiender Wirkung die Hypothe- karzinsen direkt an die Bank habe überweisen können, sei es nur konse- quent, wenn sie die Zustimmung zu diesem Vorgehen abgeben und ent- sprechend durch das Gericht dazu verpflichtet würde. Diese Verpflichtung lasse sich ebenfalls aus der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 ableiten (Berufung S. 5). 5.3. 5.3.1. In der Vereinbarung vom 17. Februar 2021 (Klagebeilage 3) haben die Par- teien festgehalten: "[…] Der Ehemann […] verpflichtet sich, der Ehefrau […] einen […] Unter- haltsbeitrag […] von Fr. 1'111.00 zu bezahlen. Darin enthalten sind die je- weils vom Ehemann bezahlten Hypothekarkosten der Liegenschaft am […] […]. 5.3.2. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich die Hypothekarzinsen direkt auf ih- rem Konto belasten zu lasten, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr soll nach dieser Vereinbarung der Kläger die Hypothekarzinsen der Bank bezahlen und sie mit seinen Unterhaltszahlungen an die Beklagte verrechnen. Eine -9- andere Anspruchsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten bezüglich einer direkten Belastung ihres eigenen Kontos nennt der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. 5.3.3. Mittlerweile besteht keine Unterhaltspflicht des Klägers mehr (vgl. oben E. 2). Der Antrag, der Kläger sei für berechtigt zu erklären, seine geleiste- ten Hypothekarzinszahlungen an seine Unterhaltspflicht anrechnen zu las- sen, ist daher nur noch für vergangene Zahlungen relevant. Falls die Beklagte bestreiten würde, dass der Kläger mit seinen früheren Zahlungen der Hypothekarzinsen jeweils im entsprechenden Umfang auch seine Unterhaltspflicht erfüllt hat, und in Aussicht stellen würde, Unterhalts- zahlungen in diesem Umfang nachzufordern, könnte für den Kläger dies- bezüglich allenfalls ein negatives Feststellungsinteresse bestehen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte ausgeführt, es sei ein Ent- gegenkommen, wenn sie Direktzahlungen des Klägers an die Zahlungen von Hypothekarzinsen akzeptiere (Stellungnahme der Beklagten vom 9. Februar 2024, S. 9, act. 39). Sie hat damit allerdings gerade nicht in Aus- sicht gestellt, diese Zahlungen nicht mehr als Tilgung der Unterhaltsschuld anzuerkennen. Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Beklagte vom Kläger je gefordert hätte, ihr den vollen Un- terhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der von ihm geleisteten Hypothekar- zinszahlungen zu bezahlen. Im Gegenteil bekräftigt die Beklagte mit der Berufungsantwort sinngemäss, diese Zahlungen als (teilweise) Tilgung der Unterhaltsschuld zu akzeptieren (Berufungsantwort S. 5 f.). Es fehlt damit an einem Feststellungsinteresse für den Antrag des Klägers, dass er berechtigt sei, die Hypothekarzinszahlungen an seine Unterhalts- pflicht anzurechnen. Darauf ist entsprechend nicht einzutreten. 6. Die mit seiner Berufung vorgebrachten Rügen des Klägers erweisen sich im Ergebnis als nicht stichhaltig und die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 dem Kläger aufzuer- legen und er ist zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Par- teikosten zu bezahlen. Die Parteientschädigung der Beklagten ist ausge- hend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abände- rungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT; vgl. statt vieler: Entscheid der 5 Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.250 vom 9. Januar 2023 E. 6) unter Berücksichtigung eines - 10 - Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 1'800.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00 - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). . Aarau, 12. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess