5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Patrick M. Hoch, Rechtsanwalt, T._____, wird ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 6. 6.1. Die Beschwerde der Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. 6.3. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] - 21 -