2. Die obergerichtliche Spruchgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Spruchgebühr wird ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.