Dezember 2024 [Bestätigung der G._____ vom 2. Dezember 2024]). Die Beklagte selbst hat im Berufungsverfahren ihre Mittellosigkeit nunmehr ausgewiesen (Bestätigung Sozialhilfebezug vom 14. November 2024 [Be- rufungs- und Beschwerdebeilage 1), weshalb ihr Armenrechtsgesuch für das Berufungsverfahren daher gutzuheissen ist (Berufung, S. 22 f.). - 20 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.