November 2024]) verfügende Kläger der Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss in der von der Beklagten beantragten Höhe für das Berufungsverfahren zu bezahlen; er hat aus seinem Einkommen für seinen eigenen zivilprozessualen Zwangsbedarf (Existenzminimum [Eheschutzentscheid, E. 5.5.11]; Grundbeträge der Kinder; Zuschläge von 25 % auf allen Grundbeträgen; Steuern und Amortisation [Eheschutzentscheid, E. 5.6.1.3 und E. 5.6.1.4, S. 38]) sowie den Ehegattenunterhalt (E. 5 oben) aufzukommen. Die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek kann nachweislich nicht erhöht werden (Beilage zur Eingabe des Klägers vom 4. Dezember 2024 [Bestätigung der G.__