7. Ausgang / Kosten Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren sind die Prozesskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der vollständig unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD). Die dem Kläger von der Beklagten zu bezahlenden Anwaltskosten werden auf gerundet Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzt (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs. 1 lit.