beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (vgl. E. 6.4.2 Abs. 4 oben), weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 des Präsidiums des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.