Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der von der Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD; vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 13.6 Abs. 2). 6.7. URP Beschwerdeverfahren Aus der vorstehenden Erwägung 6.5 ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten der Beklagten von Anfang an - 19 -