Die Vorinstanz, welcher weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2 oben) vorzuwerfen ist, hat demzufolge zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. Dies führt zur kostenfälligen Abweisung der von der Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz erhobenen Beschwerde.