6.6. Ausgang / Kosten Beschwerdeverfahren Die Beklagte hat ihre Vermögensverhältnisse damit nicht vollständig dargelegt. Die Vorinstanz, welcher weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 1.2 oben) vorzuwerfen ist, hat demzufolge zu Recht die prozessuale Bedürftigkeit der Beklagten verneint (vgl. auch den Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.99 vom 31. Oktober 2022 E. 3.3.2) und deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen.