Dies vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit erstmals mit Beschwerde bzw. Berufung eingereichten Unterlagen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zur Zulässigkeit von Noven: E. 1.1 f. oben). Auf die vorinstanzliche Zusatzbegründung, wonach die Beklagte "im Übrigen" Gesamteigentümerin einer Eigentumswohnung sei und sie es unterlassen habe darzulegen, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei, und die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten ist nicht weiter einzugehen.