letzte Steuerveranlagung und die Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) beizulegen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 772). Entsprechend hat die Vorinstanz von der Beklagten die Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) einverlangt; eingereicht hat die Beklagte (bis heute) lediglich die provisorische Steuerrechnung 2023. In Bezug auf Steuerunterlagen kommt ein Gesuchsteller seiner Dokumentationspflicht indessen selbst dann nicht genügend nach, wenn er nur die definitive oder provisorische Steuerveranlagung einreicht.