Es steht ausser Frage, dass die Vorinstanz die Unterlagen zur finanziellen Lage der Beklagten nicht nur zur Beurteilung des Abänderungsbegehrens, sondern (insbesondere) auch zur Beurteilung der Begehren betreffend Prozesskostenvorschuss resp. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eingefordert hat, nachdem die anwaltlich vertretene Beklagte die von ihr mit Eingabe vom 16. Februar 2024 in Aussicht gestellten Unterlagen über Monate nicht eingereicht hat.