Dem Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege lagen weder Unterlagen bei noch war das Gesuch begründet. Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit beibringen müssen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ihr eine Nachfrist anzusetzen (vgl. E. 6.4.2 oben). Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beklagten schon in diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen können, und zwar ohne Androhung von Säumnisfolgen.