Sie wurde aufgefordert, aktuelle Unterlagen über ihre Einnahmen und Ausgaben, die Steuerveranlagung sowie letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 73). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 verlangte die Beklagte eine Fristerstreckung, weil sie die "notwendigen Unterlagen" noch nicht beschafft habe (act. 78). Daraufhin wurde ihr die Fristerstreckung mit Verfügung vom 7. Mai 2024 bis 16. Mai 2024 gewährt (act. 79). Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 ersuchte die Beklagte um eine weitere Fristerstreckung bis 27. Mai 2024; sie habe "noch nicht sämtliche Unterlagen" beschaffen können und sie halte eine gestaffelte Einreichung "nicht als sinnvoll" (act. 85).