Mit Verfügung vom 5. April 2024 lud die Vorinstanz zur Verhandlung am 11. Juni 2024 vor und forderte (u.a.) die Beklagte unmissverständlich auf, innert 10 Tagen die Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 39). Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde die Beklagte ermahnt und ihr zur Einreichung der Unterlagen eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt. Sie wurde aufgefordert, aktuelle Unterlagen über ihre Einnahmen und Ausgaben, die Steuerveranlagung sowie letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 73).