Mit (innert zweimal erstreckter Frist erstatteter) Eingabe vom 7. März 2024 verwies die Beklagte auf ihre Eingabe vom 16. Februar 2024 und brachte vor, sie habe die "entsprechenden Unterlagen" noch nicht "abschliessend" einholen können. Es scheine angemessen, wenn sie "entsprechende Unterlagen" spätestens an der mündlichen Verhandlung einreiche und "erneut" zur Bedürftigkeit Stellung nehme. Mit Verfügung vom 5. April 2024 lud die Vorinstanz zur Verhandlung am 11. Juni 2024 vor und forderte (u.a.) die Beklagte unmissverständlich auf, innert 10 Tagen die Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung (samt Beiblättern) und aktuelle Kontoauszüge einzureichen (act. 39).