6.5. Prüfung der Einwände 6.5.1. Mittellosigkeit im Eheschutzverfahren bejaht Der Eheschutzentscheid datiert vom 21. August 2023. Darin wurde die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beklagten zwar festgestellt. Sie verfüge über kein Einkommen; ihr könnten einzig die vom Kläger zu bezahlenden Alimente von rund Fr. 3'500.00 angerechnet werden. Über eigenes Vermögen verfüge sie nicht, und sie habe keinen Zugriff auf die gemeinsamen Konten (Eheschutzentscheid, E. 10.3). Bei Einleitung des Abänderungsverfahrens war seit der Fällung des Eheschutzentscheids indessen bereits mehr als ein Jahr vergangen und die im Eheschutzverfahren eingereichten Belege waren somit nicht mehr aktuell.