Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024, E. 3.1, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2 und 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2). Die Vermögensverhältnisse sind eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne grosse Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 794). - 16 -