AGVE 2002 S. 68 f.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile des Bundesgerichts 5A_251/2023 vom 18. November 2024, E. 3.1, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2 und 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2).