Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 788 ff.), welche nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu beinhaltet (WUFFLI, a.a.O., N. 684 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 5.1.3 und E. 5.4). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 812).