6.4.3. Mitwirkungspflicht Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. es gilt der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/207 vom 19. Januar 2028 E. 4.1). Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht (WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 788 ff.