Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 117 ZPO).