6.4. Rechtliches 6.4.1. Subsidiarität Prozesskostenvorschuss Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1).