6.3. Parteistandpunkte betreffend unentgeltliche Rechtspflege 6.3.1. Beklagte Mit wortwörtlich identischer Beschwerde beharrt die Beklagte auf der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren für den Fall, dass ihre Berufung in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht des Klägers nicht gutgeheissen werde; ansonsten erweise sich die Beschwerde als gegenstandslos (Beschwerde, S. 3). Bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren seien die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen und dieser zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Beschwerde, S. 4).