Es wäre die Obliegenheit des Klägers gewesen darzutun, dass die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek nicht erhöht werden könne, was dieser zumindest vorgebracht habe. Schliesslich sei das Eheschutzgericht im Entscheid vom 21. August 2023 noch von ihrer Mittellosigkeit ausgegangen. Ihre Mitwirkungspflicht habe sie nicht verletzt: Sie habe innert Frist mit Eingabe vom 7. März 2024 noch einmal begründet - 13 -